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Gewerbeanmeldung

Kurzbeschreibung

Gewerbeanmeldung nach § 14 oder 55c GewO

Beschreibung

Ein Gewerbe ist anzumelden, sobald es ausgeübt wird.

Bitte beachten Sie dass für JEDE Gewerbemeldung IMMER ein Ausweisdokument oder Aufenthaltstitel benötigt wird. Wird dies nicht mitgeschickt, kann und wird die Gewerbemeldung nicht bearbeitet werden.

Derjenige, der einen

  • selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes (Verkaufsstelle, Dienstleistungsbetrieb, Büroräume, Gaststätte usw.) oder
  • einer Zweigniederlassung oder
  • unselbstständigen Zweigstelle anfängt,

muss dieses bei der zuständigen Behörde anzeigen (anmelden). Das Gewerbe ist immer in der Stadt anzumelden, wo es betrieben wird (Betriebsstätte), egal, wo der Gewerbetreibende privat wohnt.

Befinden sich in einem Ort mehrere Betriebsstätten an verschiedenen Anschriften, so muss jede einzelne angemeldet werden.

Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Betriebsbeginn durchzuführen. Die Unterlassung der Anmeldung kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro nach der Gewerbeordnung und unter Umständen auch nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit mit Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.