Hundeanmeldung - erlaubnispflichtige Hunde

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Hundeanmeldung - erlaubnispflichtige Hunde

Je nachdem, ob ein kleiner Hund, ein „großer Hund", ein „gefährlicher Hund" oder ein „Hund bestimmter Rasse" gehalten wird, sind unterschiedliche Vorgaben des Landeshundegesetzes zu beachten.

Unabhängig von der Größe und dem Gewicht des Hundes ist für folgende Hunderassen und Kreuzungen, in denen diese Rassen enthalten sind, eine Erlaubnis des Veterinäramtes erforderlich:

 

gefährliche Hunde

  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Pitbull Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der zuständigen Ordnungsbehörde festgestellt wurde

 

Hunde bestimmter Rassen

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Dogo Argentino
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

 

Kreuzungen sind Hunde, bei denen der Phänotyp (äußeres Erscheinungsbild) einer der oben genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen erfolgt eine Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt des Bergischen Veterinäramtes. Die Hundehalterin/der Hundehalter hat nachzuweisen, dass eine Kreuzung nicht vorliegt.

 

Hunderassen, die nicht nach FCI und/oder VdH anerkannt sind, können Kreuzungen mit den o.g. Rassen sein; deshalb sind diese Hunde grundsätzlich zur Rassefeststellung vorzustellen.


Rechtsgrundlagen

gefährliche Hunde: § 3 Abs. 2 und 3 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)

Hunde bestimmter Rassen: § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)

Erlaubnispflicht: § 4 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW (LHundG - NRW)


Voraussetzungen

§ 4 LHundG NRW

(1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person

1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,

2. die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt,

3. in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (§ 5 Abs. 4 Satz 1),

4. sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,

5. den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5) und

6. die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Absatz 7) nachweist.

 

(2) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist.


Unterlagen

Die Erlaubnis ist schriftlich (mit dem unterschriebenen Antragsformular) beim Bergischen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu beantragen. Dabei sind folgende Nachweise einzureichen:

 

  • Nachweis über den Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung
    Die Haftpflichtversicherung muss eine Mindestdeckungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personen- und Sachschäden und von 250.000 Euro für sonstige Schäden aufweisen. Bitte reichen Sie eine Kopie der Versicherungspolice, aus der sich auch die Hunderasse ergibt, ein. Der Versicherungsantrag reicht nicht aus.

 

  • Nachweis über die Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip
    Nach Implantierung des Chips durch Ihren Tierarzt, erhalten Sie dort eine Bescheinigung mit der entsprechenden 15-stelligen Mikrochipnummer, welche Sie in das Antragsformular eintragen.

 

  • Sachkundenachweis
    Den Sachkundenachweis erbringen Sie durch die Vorlage einer Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder eines Veterinäramtes in NRW, nachdem Sie dort eine Prüfung abgelegt haben.

 

  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
    Das hierfür benötigte Führungszeugnis der Belegart „O“ beantragen Sie bitte beim Bürgerbüro bzw. Einwohnermeldeamt.

 

  • Nachweis der ausbruchsicheren und verhaltensgerechten Unterbringung
    Diese weisen Sie z. B. durch einen Lageplan, eine Grundrisszeichnung, Fotos o. ä. Ihres Grundstücks nach. Falls Sie Ihren Hund ausschließlich in einer Wohnung halten und ein Entweichen des Hundes über den Balkon oder die Terrasse nicht möglich ist, teilen Sie dies bitte im Antragsformular mit.

 

  • Nachweis des besonderen privaten oder des öffentlichen Interesses an der Haltung (gilt nur für gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW)
    Ein öffentliches Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes liegt in der Regel dann vor, wenn der Hund aus einem Tierheim oder einer tierheimähnlichen Einrichtung übernommen wird. Den entsprechenden Nachweis erbringen Sie bitte über eine Bescheinigung des vermittelnden Tierheims bzw. der tierheimähnlichen Einrichtung. Für den Nachweis des privaten Interesses ist im Einzelfall zu begründen, inwieweit der Hund zur Bewachung Ihres gefährdeten Besitztums unerlässlich ist. Das private Interesse kann nur im Ausnahmefall anerkannt werden.

Fristen

Wann muss der erforderliche Antrag zur Haltung eines solchen Hundes gestellt werden?

  • vor Übernahme des Hundes in den Haushalt
  • unverzüglich nach Zuzug des Halters/der Halterin in das Gemeindegebiet
  • unverzüglich nach Feststellung der Gefährlichkeit (nach Begutachtung des Hundes durch den amtlichen Tierarzt und Feststellung der Gefährlichkeit aufgrund der Rasse oder des Nachweises der Gefährlichkeit durch die amtstierärztliche Begutachtung).

Kosten

  • Beantragung eines Führungszeugnisses: 13,-- €
  • Erlaubniserteilung: 70,-- € (100,-- €, wenn die ausbruchsichere Unterbringung vor Ort überprüft werden muss)
  • Erlaubniserteilung bei der Übernahme des Hundes aus einem Tierheim: 30,-- € (45,-- €, wenn die ausbruchsichere Unterbringung vor Ort überprüft werden muss)
  • Erlaubniserteilung, wenn eine Erlaubnis bereits von einer anderen Stadt erteilt war: 30,-- €
  • Sachkundebescheinigung des Veterinäramtes: 30,-- €
  • Sachkundebescheinigung des Veterinäramtes bei Übernahme des Hundes aus einem Tierheim: 15,- €

Bearbeitungsdauer

14 Tage bei Vollständigkeit aller Antragsunterlagen und Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen.


Hinweise und Besonderheiten

Wann ist der Halter/die Halterin unzuverlässig im Sinne des Landeshundegesetzes?

Personen besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die insbesondere wegen

  • vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit,
  • Vergewaltigung,
  • Zuhälterei,
  • Land- oder Hausfriedensbruchs,
  • Widerstand gegen die Staatsgewalt,
  • einer gemeingefährlichen Straftat,
  • einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
  • einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
  • einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz

rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

 

Ferner besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die insbesondere gegen Vorschriften

  • des Tierschutzgesetzes,
  • des Hundeverbringungs- und einfuhrbeschränkungsgesetzes,
  • des Waffengesetzes,
  • des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
  • des Sprengstoffgesetzes,
  • des Bundesjagdgesetzes,
  • wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes

verstoßen haben, oder

  • auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des BGB sind,
  • trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.

Weitere Informationen

Was ist bei Abgabe, Veräußerung oder Tod eines erlaubnispflichtigen Hundes zu beachten?

Abgabe oder Veräußerung nur an Personen, die im Besitz einer Erlaubnis gemäß § 4 Landeshundegesetz NRW sind. Eine Weitergabe eines gefährlichen Hundes an eine Privatperson ist innerhalb von NRW grundsätzlich nicht erlaubt.

Unverzügliche, schriftliche Mitteilung über die Abgabe/Veräußerung des Hundes unter Angabe des Namens und der Anschrift des neuen Halters an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.

Unverzügliche, schriftliche Mitteilung über den Tod des Hundes unter Beifügung der Bescheinigung des Tierarztes, der Erlaubnis und ggf. Befreiungsgenehmigung und der dazugehörigen Scheckkarten an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.

 

Was ist beim Umzug mit einem erlaubnispflichtigen Hund zu beachten?

Beim Umzug innerhalb der Stadtgebiete Wuppertal, Solingen oder Remscheid ist dies unverzüglich schriftlich dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unter Angabe der neuen Anschrift und des Nachweises der ausbruchsicheren Unterbringung anhand geeigneter Unterlagen anzuzeigen.

Für den neuen Wohnsitz ist die ausbruchsichere Unterbringung des Hundes anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

Beim Wegzug aus den Gemeindegebieten Wuppertal, Solingen oder Remscheid ist dieses unverzüglich schriftlich dem Bergischen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unter Angabe der neuen Anschrift mitzuteilen.

Gleichzeitig ist beim Ordnungsamt des neuen Wohnsitzes die Haltung eines erlaubnispflichtigen Hundes anzuzeigen und eine neue Erlaubnis zur Hundehaltung zu beantragen.

 

Was ist bei der Überlassung eines erlaubnispflichtigen Hundes an eine andere Person zu beachten?

Erlaubnispflichtige Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur einer Aufsichtsperson überlassen werden, die die erforderliche Sachkunde  und Zuverlässigkeit besitzt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den Hund sicher zu halten und zu führen.

 

Was ist noch bei der Haltung eines erlaubnispflichtigen Hundes zu beachten?

Das Ausführen von mehreren erlaubnispflichtigen Hunden durch eine Person ist unzulässig.

Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten. Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes hat sicher zu stellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt.


Verfahrensablauf

Nach Eingang der Unterlagen wird Ihr Antrag vom zuständigen Sachbearbeiter geprüft. Sollten alle Unterlagen vollständig sein und die Voraussetzungen vorliegen, wird innerhalb von i. d. R. 14 Tagen der Erlaubnisbescheid per Post an Sie versandt.


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