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Brauchtumsfeuer
Kurzbeschreibung
Wer Holz- bzw. Gartenabfälle abbrennen möchte, braucht eine Genehmigung. Brauchtumsfeuer müssen angemeldet werden.
Beschreibung
Als Brauchtumspflege sind einmalig zugelassen im Rahmen öffentlicher, für jedermann zugänglicher Veranstaltungen:
- Osterfeuer
zwischen Karsamstag und Ostermontag
zwischen 16.00 und 22.00 Uhr - symbolische Winterverbrennung
am 30. April - Martinsfeuer
am 11.11. (Das Abrennen ist fünf Tage vor und nach dem Sankt Martinstag möglich)
Zustimmungsfähige Brauchtumsfeuer sind möglich bei
- Glaubensgemeinschaften
- Organisationen
- Vereinen
- Schulen und Kindergärten
Die Brenndauer darf maximal 2 Stunden nicht überschreiten.
Die jeweiligen geplanten Termine sind der Ordnungsbehörde über das Onlineformular oder schriftlich, über das zum Download bereit gestellte Formular mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen. Anzugeben sind dabei
- Abbrennort
- Datum
- Uhrzeit
- Art des Brauchtumsfeuers
- die verantwortliche, volljährige Aufsichtsperson
(Name, Anschrift, Telefonnummer, Mobilnummer, E-Mail)
Eine Rückmeldung zum angezeigten Brauchtumsfeuer erfolgt nicht.
Die Aufsichtsperson darf den Abbrennplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut vollständig erloschen sind.
Es dürfen nur unbehandelte Hölzer verbrannt werden.
Zu Gebäuden und brennbaren Stoffen sowie zu Baum-, Strauch- und Heckenbeständen ist ein ausreichener Sicherheitsabstand einzuhalten.
Wird der Gehölzhaufen früher als einen Tag vor dem Entfachen aufgebaut, ist er zum Schutz von Tieren und Kleinlebewesen am Tage des Verbrennens umzuschichten.
Hinweis:
Feuerschalen und Feuerkörbe erfreuen sich immer größerer Beliebtheit und sind in verschiedensten Formen und Größen erhältlich. Handelsübliche Feuerschalen und -körbe bis maximal 1m Durchmesser sind im Sinne des Immissionsschutzgesetzes „nicht genehmigungsbedürftige Anlagen", die der Wärmegewinnung als sogenannte Wärme- oder Gemütlichkeitsfeuer dienen.
Sollten Sie zur Durchführung Ihres Brauchtumsfeuers auf eine Feuerschale zurückgreifen, und die entsprechenden Verschriften beachten, ist die Anzeige eines Brauchtumsfeuers nicht erforderlich.
Rechtsgrundlagen
§ 13 Straßenordnung der Stadt Solingen
Erforderliche Unterlagen
ausgefüllter und unterschriebener Antrag (siehe "Downloads") mit Angabe der o.g. Daten.
Kosten
Anzeige zur Brauchtumspflege gebührenfrei
Verwandte Dienstleistungen
Onlinedienstleistung
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- 33 Stadtdienst Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung
-
- Gasstraße 22
- 42657 Solingen
-
- Telefon:
0212 290-0 - Fax:
0212 290-3609
- Telefon:
-
- 33-31 Fundbüro, untere Landesbehörden
-
- Gasstraße 22
- 42657 Solingen
-
- Telefon:
0212 290-3712 - Fax:
0212 290-3729 - E-Mail:
ordnungsangelegenheiten@solingen.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
- Telefon:
- 0212 290-3724
- E-Mail:
- ordnungsangelegenheiten@solingen.de
Wer Holz- bzw. Gartenabfälle abbrennen möchte, braucht eine Genehmigung. Brauchtumsfeuer müssen angemeldet werden.
Als Brauchtumspflege sind einmalig zugelassen im Rahmen öffentlicher, für jedermann zugänglicher Veranstaltungen:
- Osterfeuer
zwischen Karsamstag und Ostermontag
zwischen 16.00 und 22.00 Uhr - symbolische Winterverbrennung
am 30. April - Martinsfeuer
am 11.11. (Das Abrennen ist fünf Tage vor und nach dem Sankt Martinstag möglich)
Zustimmungsfähige Brauchtumsfeuer sind möglich bei
- Glaubensgemeinschaften
- Organisationen
- Vereinen
- Schulen und Kindergärten
Die Brenndauer darf maximal 2 Stunden nicht überschreiten.
Die jeweiligen geplanten Termine sind der Ordnungsbehörde über das Onlineformular oder schriftlich, über das zum Download bereit gestellte Formular mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen. Anzugeben sind dabei
- Abbrennort
- Datum
- Uhrzeit
- Art des Brauchtumsfeuers
- die verantwortliche, volljährige Aufsichtsperson
(Name, Anschrift, Telefonnummer, Mobilnummer, E-Mail)
Eine Rückmeldung zum angezeigten Brauchtumsfeuer erfolgt nicht.
Die Aufsichtsperson darf den Abbrennplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut vollständig erloschen sind.
Es dürfen nur unbehandelte Hölzer verbrannt werden.
Zu Gebäuden und brennbaren Stoffen sowie zu Baum-, Strauch- und Heckenbeständen ist ein ausreichener Sicherheitsabstand einzuhalten.
Wird der Gehölzhaufen früher als einen Tag vor dem Entfachen aufgebaut, ist er zum Schutz von Tieren und Kleinlebewesen am Tage des Verbrennens umzuschichten.
Hinweis:
Feuerschalen und Feuerkörbe erfreuen sich immer größerer Beliebtheit und sind in verschiedensten Formen und Größen erhältlich. Handelsübliche Feuerschalen und -körbe bis maximal 1m Durchmesser sind im Sinne des Immissionsschutzgesetzes „nicht genehmigungsbedürftige Anlagen", die der Wärmegewinnung als sogenannte Wärme- oder Gemütlichkeitsfeuer dienen.
Sollten Sie zur Durchführung Ihres Brauchtumsfeuers auf eine Feuerschale zurückgreifen, und die entsprechenden Verschriften beachten, ist die Anzeige eines Brauchtumsfeuers nicht erforderlich.
§ 13 Straßenordnung der Stadt Solingen
ausgefüllter und unterschriebener Antrag (siehe "Downloads") mit Angabe der o.g. Daten.
https://service.solingen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/648750/show