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Bauvorbescheid: Antrag auf Vorbescheid für Gebäude oder Anlagen, die kein großer Sonderbau sind

Kurzbeschreibung

Das vereinfachte Verfahren wird bei Errichtung oder Änderung von Gebäuden und Anlagen, die keine großen Sonderbauten sind, durchgeführt. Die Bauaufsichtsbehörde prüft im vereinfachten Verfahren nur einen Teil der baurechtlichen Vorschriften, während die Bauherrschaft und weitere Fachleute für die Einhaltung der nicht geprüften Vorschriften verantwortlich sind.

Beschreibung

Vor der Einreichung eines Bauantrags (siehe dazu Bauantrag: Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018 für Gebäude oder Anlagen, die kein großer Sonderbau sind) können Einzelfragen zu Ihrem geplanten Bauvorhaben im Rahmen eines Antrags auf Vorbescheid gemäß § 77 BauO NRW 2018 abschließend verbindlich geklärt werden.

Sofern sich das Vorhaben nicht wesentlich ändert, wird über diese Frage in einem späteren Baugenehmigungsverfahren nicht mehr neu entschieden. Es empfiehlt sich, eine solche Bauvoranfrage einzureichen, wenn Zweifel bestehen, ob die beabsichtigte Baumaßnahme auf dem dafür vorgesehenen Grundstück genehmigungsfähig ist. Typischerweise geht es um die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit, denkbar sind aber Fragen aus allen baurechtlich relevanten Bereichen. 

Die einzureichenden Unterlagen sind bei einem Antrag auf Vorbescheid oft weniger umfangreich als bei einem Bauantrag, da nur die für die Beantwortung der gestellten Fragen notwendigen Unterlagen enthalten sein müssen.

Betreffen die Fragen die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes, müssen die dem Antrag auf Vorbescheid beizufügenden Bauvorlagen von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigtem Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Dies gilt nicht für einen Antrag auf Vorbescheid, mit dem nur über die Vereinbarkeit mit den planungsrechtlichen Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche entschieden werden soll.

Der Vorbescheid ist drei Jahre gültig, wobei die Frist auf in Textform gestellten Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden kann.

Der Antrag ist über das Bauportal.NRW zu stellen (externer Link).