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Bauvorbescheid: Antrag auf Vorbescheid für Werbeanlagen

Kurzbeschreibung

Der baurechtliche Begriff der Werbeanlage wird in § 10 Absatz 1 BauO NRW 2018 definiert. Demnach sind Werbeanlagen alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.

Beschreibung

 Insbesondere zählen hierzu

  • Schilder,
  • Beschriftungen,
  • Bemalungen,
  • Lichtwerbungen
  • Schaukästen,
  • Säulen, Tafeln und Flächen, die für Zettelanschläge, Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmt sind.

Genehmigungsfreie Werbeanlagen werden in § 62 Absatz 1 Nummer 12 BauO NRW 2018 abschließend aufgeführt.

Vor der Einreichung eines Bauantrags (siehe dazu Bauantrag: Antrag auf Genehmigung von Werbeanlagen) können Einzelfragen zu Ihrem geplanten Bauvorhaben im Rahmen eines Antrags auf Vorbescheid gemäß § 77 BauO NRW 2018 abschließend verbindlich geklärt werden.

Sofern sich das Vorhaben nicht wesentlich ändert, wird über diese Frage im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr neu entschieden. Es empfiehlt sich, eine solche Bauvoranfrage einzureichen, wenn Zweifel bestehen, ob die beabsichtigte Baumaßnahme auf dem dafür vorgesehenen Grundstück genehmigungsfähig ist. Typischerweise geht es um die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit, denkbar sind aber Fragen aus allen baurechtlich relevanten Bereichen. 

Die einzureichenden Unterlagen sind bei einem Antrag auf Vorbescheid oft weniger umfangreich als bei einem Bauantrag, da nur die für die Beantwortung der gestellten Fragen notwendigen Unterlagen enthalten sein müssen.

Betreffen die Fragen die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes, müssen die dem Antrag auf Vorbescheid beizufügenden Bauvorlagen von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigtem Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Dies gilt nicht für einen Antrag auf Vorbescheid, mit dem nur über die Vereinbarkeit mit den planungsrechtlichen Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche entschieden werden soll.

Der Vorbescheid ist drei Jahre gültig, wobei die Frist auf in Textform gestellten Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden kann.

Der Antrag ist über das Bauportal.NRW zu stellen (externer Link).