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Bauantrag: Antrag auf Genehmigung von Werbeanlagen

Kurzbeschreibung

Möchten Sie eine Werbeanlage errichten oder ändern, benötigen Sie dafür in bestimmten Fällen eine Genehmigung.

Der baurechtliche Begriff der Werbeanlage wird in § 10 Absatz 1 BauO NRW 2018 definiert. Demnach sind Werbeanlagen alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.

Beschreibung

Insbesondere zählen hierzu

  • Schilder,
  • Beschriftungen,
  • Bemalungen,
  • Lichtwerbungen
  • Schaukästen,
  • Säulen, Tafeln und Flächen, die für Zettelanschläge, Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmt sind.

Genehmigungsfreie Werbeanlagen werden in § 62 Absatz 1 Nummer 12 BauO NRW 2018 abschließend aufgeführt. Genehmigungsfrei sind demnach

  • Werbeanlagen und Hinweiszeichen bis zu einer Größe von 1 m²,
  • Warenautomaten,
  • Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,
  • Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,
  • Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 Meter.

Soweit Werbeanlagen in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, ist die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage genehmigungsfrei.

Alle nicht aufgeführten Werbeanlagen sind baugenehmigungspflichtig.

Auch bei genehmigungsfreien Werbeanlagen, sind die Anforderungen aus der Bauordnung zu beachten.