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Anzeige über die abschließende Fertigstellung nach § 84 Abs. 2 BauO NRW

Kurzbeschreibung

Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung genehmigter Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde gem. § 84 Abs. 2 BauO NRW von der Bauleiterin oder dem Bauleiter jeweils eine Woche vorher anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde eine Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen.

Beschreibung

Ist eine Bauleiterin oder ein Bauleiter der Bauaufsichtsbehörde nicht benannt worden, trifft die Pflicht die Bauherrschaft.

Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Die abschließende Fertigstellung umfasst auch die Fertigstellung der Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen. Mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung von Bauvorhaben, für die der Bauaufsichtsbehörde Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen gemäß § 68 BauO NRW vorliegen, sind von den Sachverständigen Bescheinigungen einzureichen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die Anlagen entsprechend den erstellten Nachweisen errichtet oder geändert worden sind.

Für jede Wiederholung einer nicht beanstandungsfrei durchgeführten Bauzustandsbesichtigung ist erneut eine Verwaltungsgebühr zu entrichten.

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