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Anzeige nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung
Beschreibung
Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen.
Zuständige Behörden sind in Nordrhein-Westfalen die Veterinär - und Lebensmittelüberwachungsämter, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Betrieb befindet.
Die Anzeigepflicht gilt nicht für Lebensmittelunternehmer, deren jeweiliger Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene von der zuständigen Behörde registriert worden ist. Außerdem gilt die Ausnahme entsprechend für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c dieser Verordnung aufgeführten Erzeuger. Dagegen stellt die Gewerbemeldung keinen Ersatz für die Anzeige dar.
Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betriebsstätten, hat die Meldung für jeden Betrieb gesondert an die für den Standort zuständige Behörde zu erfolgen. Unternehmer, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 01.07.2024 aufgenommen haben, müssen die Anzeige bis zum 31.10.2024 übermitteln. Änderungen der Daten sind innerhalb von sechs Monaten nach Änderung mitzuteilen, sofern die Änderung dann noch besteht.
Rechtsgrundlagen
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung v. 03.04.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 114)
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Zuständige Einrichtungen
- 39 Bergisches Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
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- Dorper Straße 26
- 42651 Solingen
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