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Zweitwohnungssteuer
Kurzbeschreibung
Wer im Stadtgebiet eine Wohnung als Nebenwohnsitz nutzt, muss dafür Zweitwohnungssteuer zahlen.
Beschreibung
Die Zweitwohnungssteuer beträgt seit 2011 13 % der Nettokaltmiete bzw. der ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem Solinger Mietpreisspiegel (z.B. bei Eigentum).
Die Fälligkeiten der Zweitwohnungssteuer werden im Zweitwohnungssteuerbescheid ausgewiesen, i.d.R. 2 Mal jährlich zum 01.04. und zum 01.10. eines Jahres bzw. einen Monat nach Bekanntgabe des Zweitwohnungssteuerbescheides.
Falls im Mietvertrag eine Miete vereinbart worden ist, in der Nebenkosten oder Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung enthalten sind, sind diese zur Ermittlung der Nettokaltmiete entsprechend zu kürzen.
Als Miete gelten auch alle anderen Formen eines vertraglich vereinbarten Überlassungsentgelts (z.B. Pacht, Dauernutzungsvertrag).
Rechtsgrundlagen
Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Solingen vom 14.12.2006.
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Zuständige Einrichtungen
- 22 Stadtdienst Steuern
-
- Bonner Straße 100
- 42697 Solingen
-
- Telefon:
0212 290-3618 - Fax:
0212 290-3606 - E-Mail:
stadtdienst.steuern@solingen.de
- Telefon:
-
- 22-12 Hunde- und Zweitwohnungssteuer
-
- Bonner Straße 100
- 42697 Solingen
-
- Telefon:
0212 290-3616 - Fax:
0212 290-3606 - E-Mail:
stadtdienst.steuern@solingen.de
- Telefon:
-
Wer im Stadtgebiet eine Wohnung als Nebenwohnsitz nutzt, muss dafür Zweitwohnungssteuer zahlen.
Die Zweitwohnungssteuer beträgt seit 2011 13 % der Nettokaltmiete bzw. der ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem Solinger Mietpreisspiegel (z.B. bei Eigentum).
Die Fälligkeiten der Zweitwohnungssteuer werden im Zweitwohnungssteuerbescheid ausgewiesen, i.d.R. 2 Mal jährlich zum 01.04. und zum 01.10. eines Jahres bzw. einen Monat nach Bekanntgabe des Zweitwohnungssteuerbescheides.
Falls im Mietvertrag eine Miete vereinbart worden ist, in der Nebenkosten oder Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung enthalten sind, sind diese zur Ermittlung der Nettokaltmiete entsprechend zu kürzen.
Als Miete gelten auch alle anderen Formen eines vertraglich vereinbarten Überlassungsentgelts (z.B. Pacht, Dauernutzungsvertrag).
Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Solingen vom 14.12.2006.
https://service.solingen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/841479/show