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Arbeitsschutz und Leistungen nach Betriebssicherheitsverordnung

Kurzbeschreibung

Für den Betrieb bzw. die Errichtung gewisser Betriebsanlagen ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich.

Beschreibung

Abhängig von der Größe bzw. Kapazität (und damit dem Gefahrenpotential) schreibt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)für einen Teil der überwachungsbedürftigen Anlagen einen Erlaubnisvorbehalt vor. Die Anlagentypen, die vom Erlaubnisvorbehalt erfasst werden, sind in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BetrSichV abschließend aufgezählt. Z.B.:

  • Dampfkessel
  • Tankstellen für Ottokraftstoffe, Erdgas und Flüssiggas
  • Lageranlagen für brennbare Flüssigkeiten
  • Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 l
  • Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1000 l/h

Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderung und Änderungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, bedürfen der Erlaubnis.


Rechtsgrundlagen

§ 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BetrSichV

Zuständige Einrichtungen