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Immissionsschutz: Neuanlage genehmigen
Kurzbeschreibung
Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung einer Neuanlage gemäß § 4 Absatz 1 und § 6 Bundesimmissionsschutzgesetz
Beschreibung
Die Errichtung einer Neuanlage, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Ihres Betriebes geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder die Allgemeinheit, die Nachbarn gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen können, bedürfen gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) einer Genehmigung. Die Anlagen, die die vorgenannten Kriterien erfüllen, stehen im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. Bundesimmissionsschutzverordnung). Dabei sind für bestimmte Anlagen Leistungen oder Kapazitäten festgelegt. Es werden zwei Arten von Genehmigungsverfahren, die je nach Leistungen oder Kapazitäten der Anlage festgelegt sind, unterschieden:
Spalte 1: Förmliches Verfahren mit öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen
Spalte 2: Vereinfachtes Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung.
Rechtsgrundlagen
§ 4 Absatz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz
§ 6 Bundesimmissionsschutzgesetz
§ 10 Bundesimmissionsschutzgesetz (förmliches Genehmigungsverfahren)
§ 19 Bundesimmissionsschutzgesetz (vereinfachtes Genehmigungsverfahren)
Erforderliche Unterlagen
vollständig ausgefüllte Antragsformulare
Kosten
Die Höhe der Gebühr ist gestaffelt nach den Errichtungskosten und nach Art des Verfahrens. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Gebührengesetz und der Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW.
Zuständige Einrichtungen
- 67-31 Betrieblicher Umweltschutz
-
- Bonner Straße 100
- 42697 Solingen
-
Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung einer Neuanlage gemäß § 4 Absatz 1 und § 6 Bundesimmissionsschutzgesetz
Die Errichtung einer Neuanlage, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Ihres Betriebes geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder die Allgemeinheit, die Nachbarn gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen können, bedürfen gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) einer Genehmigung. Die Anlagen, die die vorgenannten Kriterien erfüllen, stehen im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. Bundesimmissionsschutzverordnung). Dabei sind für bestimmte Anlagen Leistungen oder Kapazitäten festgelegt. Es werden zwei Arten von Genehmigungsverfahren, die je nach Leistungen oder Kapazitäten der Anlage festgelegt sind, unterschieden:
Spalte 1: Förmliches Verfahren mit öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen
Spalte 2: Vereinfachtes Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung.
§ 4 Absatz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz
§ 6 Bundesimmissionsschutzgesetz
§ 10 Bundesimmissionsschutzgesetz (förmliches Genehmigungsverfahren)
§ 19 Bundesimmissionsschutzgesetz (vereinfachtes Genehmigungsverfahren)
vollständig ausgefüllte Antragsformulare
https://service.solingen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/841472/show