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Verlängerung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids
Kurzbeschreibung
Baugenehmigungen und Vorbescheide haben nach § 75 Absatz 1 der Landesbauordnung eine Geltungsdauer von drei Jahren. Diese kann auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden.
Beschreibung
Der Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer einzureichen. Nach Eingang des Antrags wird geprüft, ob das öffentliche Baurecht weiterhin eingehalten wird oder ob Änderungen im Baurecht einer Verlängerung entgegenstehen. Die Verlängerung einer einmal erloschenen Genehmigung ist nicht möglich. In diesem Fall müsste ein neuer Antrag gestellt werden.
Rechtsgrundlagen
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
Hinweise und Besonderheiten
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die angegebene Kontaktperson
Kosten
Die Kosten richten sich nach der Höhe der ursprünglichen Genehmigung und betragen 1/5 der ursprünglichen Genehmigungsgebühr.
Onlinedienstleistung
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- 63 Bauaufsicht
-
- Walter-Scheel-Platz 1
- 42651 Solingen
-
- E-Mail:
bauaufsicht@solingen.de
- E-Mail:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
- Telefon:
- 0212 290-4489
- E-Mail:
- bauaufsicht@solingen.de
Baugenehmigungen und Vorbescheide haben nach § 75 Absatz 1 der Landesbauordnung eine Geltungsdauer von drei Jahren. Diese kann auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden.
Der Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer einzureichen. Nach Eingang des Antrags wird geprüft, ob das öffentliche Baurecht weiterhin eingehalten wird oder ob Änderungen im Baurecht einer Verlängerung entgegenstehen. Die Verlängerung einer einmal erloschenen Genehmigung ist nicht möglich. In diesem Fall müsste ein neuer Antrag gestellt werden.
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die angegebene Kontaktperson
https://service.solingen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/841470/show