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Dienstleistungsinformationen
Unterhaltsvorschuss
Alleinerziehende Elternteile erhalten Unterhaltsvorschuss, wenn der andere Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt bezahlt.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben Kinder Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Ab dem 12. Lebensjahr werden Leistungen nach UVG nur dann erbracht, wenn das Kind keine SGB II-Leistungen (Bürgergeld) erhält. Ausnahme: Der alleinerziehende Elternteil verfügt über Einkommen in Höhe von 600,00 € oder durch die UVG-Leistung wird die SGB II-Hilfebedürftigkeit vermieden.
Bei Kindern in Ausbildung, wird die Ausbildungsvergütung unter Abzug bestimmter Pauschalen auf die Höhe des Unterhaltsvorschusses angerechnet. Bei einer Ausbildungsvergütung von über 720,00 € (Netto) besteht kein Anspruch auf UVG-Leistungen.
Höhe der Leistungen
- Kinder bis 6 Jahren
230,00 € mtl. - Kinder bis unter 12 Jahren
301,00 € mtl. - Kinder bis unter 18 Jahren
395,00 € mtl.
Weitere Voraussetzungen für die Leistung
- Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
- Getrennter Haushalt mit dem anderen Elternteil
- Keine Unterhaltsleistungen oder Unterhaltsleistungen unterhalb der UVG-Höhe
UVG-Leistungen werden nicht gewährt, wenn der Elternteil bei dem das Kind lebt, heiratet (auch wenn es sich dabei nicht um den anderen Elternteil des Kindes handelt) und mit dem neuen Ehepartner und dem Kind zusammenlebt.
Rechtsgrundlagen
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Unterlagen
- Ausweis bzw. Aufenthaltsgenehmigung
- Geburtsurkunde des Kindes
- Kindergeldbescheid oder Kontoauszug aus dem sich die Zahlung des Kindergelds ergibt
Kosten
Gebührenfrei
Hinweise und Besonderheiten
Hauptantrag
Für jedes Kind muss ein gesonderter Antrag gestellt werden.
Wir bitten, nach Möglichkeit von einem persönlichen Besuch bei der Unterhaltsvorschusskasse abzusehen, und statt dessen den online abrufbaren Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen zu nutzen.
Hierzu können Sie folgende Optionen nutzen:
-
Den unten unter weiterführende Informationen verlinkten Hauptantrag Unterhaltsvorschuss Online verwenden.
Die Nutzung setzt eine Anmeldung/Registrierung voraus. -
Den unten als Download zur Verfügung stehenden Antrag nutzen.
Diesen reichen Sie bitte ausgefüllt und ausgedruckt und unterschrieben an
Klingenstadt Solingen
-UVG-
Walter-Scheel-Platz 1
42651 Solingen
bzw. alternativ können Sie diesen ausgefüllten Antrag auch per E-Mail an unterhaltsvorschuss@solingen.de richten. Bitte beachten Sie, dass der Antrag von Ihnen unterschrieben sein muss.
Eingangsbestätigungen werden nicht versendet.
Jährliche Überprüfung
Die Sachverhalte, die zum Bezug von Leistungen nach dem UVG berechtigen, sind während des Leistungsbezuges längstens in jährlichen Abständen von Amts wegen zu überprüfen. Wenn Sie von Ihrer Unterhaltsvorschusskasse aufgefordert worden sind, den Überprüfungsbogen einzureichen, haben Sie hier die Möglichkeit, dieses ebenfalls online zu tun (unten unter weiterführende Informationen - Jährliche Überprüfung Online). Alternativ nutzen Sie den mit dem Aufforderungsschreiben versandten Bogen.
Eingangsbestätigungen werden nicht versendet.
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtung
- 50-32 Unterhaltsvorschuss
-
- Walter-Scheel-Platz 1
- 42651 Solingen
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Frau Omachel
Buchstaben A - D- Telefon:
- 0212 290-2861
- E-Mail:
- unterhaltsvorschuss@solingen.de
-
Herr Höft
Buchstaben E - Ko- Telefon:
- 0212 290-2261
- E-Mail:
- unterhaltsvorschuss@solingen.de
-
Frau Steigerwald
Buchstaben Kr - R- Telefon:
- 0212 290-2868
- E-Mail:
- unterhaltsvorschuss@solingen.de
-
Frau Berkenbusch
Buchstaben S - Z- Telefon:
- 0212 290-2843
- E-Mail:
- unterhaltsvorschuss@solingen.de
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben Kinder Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Ab dem 12. Lebensjahr werden Leistungen nach UVG nur dann erbracht, wenn das Kind keine SGB II-Leistungen (Bürgergeld) erhält. Ausnahme: Der alleinerziehende Elternteil verfügt über Einkommen in Höhe von 600,00 € oder durch die UVG-Leistung wird die SGB II-Hilfebedürftigkeit vermieden.
Bei Kindern in Ausbildung, wird die Ausbildungsvergütung unter Abzug bestimmter Pauschalen auf die Höhe des Unterhaltsvorschusses angerechnet. Bei einer Ausbildungsvergütung von über 720,00 € (Netto) besteht kein Anspruch auf UVG-Leistungen.
Höhe der Leistungen
- Kinder bis 6 Jahren
230,00 € mtl. - Kinder bis unter 12 Jahren
301,00 € mtl. - Kinder bis unter 18 Jahren
395,00 € mtl.
Weitere Voraussetzungen für die Leistung
- Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
- Getrennter Haushalt mit dem anderen Elternteil
- Keine Unterhaltsleistungen oder Unterhaltsleistungen unterhalb der UVG-Höhe
UVG-Leistungen werden nicht gewährt, wenn der Elternteil bei dem das Kind lebt, heiratet (auch wenn es sich dabei nicht um den anderen Elternteil des Kindes handelt) und mit dem neuen Ehepartner und dem Kind zusammenlebt.
- Ausweis bzw. Aufenthaltsgenehmigung
- Geburtsurkunde des Kindes
- Kindergeldbescheid oder Kontoauszug aus dem sich die Zahlung des Kindergelds ergibt
Gebührenfrei
Unterhalt, Kind, Alleinerziehend, Heranziehung, UVG, Leistungen, Anspruchsprüfung, Jährlich, Überprüfung https://service.solingen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/733550/showFrau
Omachel
Buchstaben A - D
1.052
Herr
Höft
Buchstaben E - Ko
1.080
Frau
Steigerwald
Buchstaben Kr - R
1.080
Frau
Berkenbusch
Buchstaben S - Z
1.073