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Unterhaltsvorschuss

Kurzbeschreibung

Alleinerziehende Elternteile erhalten Unterhaltsvorschuss, wenn der andere Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt bezahlt.

Beschreibung

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben Kinder Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Ab dem 12. Lebensjahr werden Leistungen nach UVG nur dann erbracht, wenn das Kind keine SGB II-Leistungen (Bürgergeld) erhält. Ausnahme: Der alleinerziehende Elternteil verfügt über Einkommen in Höhe von 600,00 € oder durch die UVG-Leistung wird die SGB II-Hilfebedürftigkeit vermieden.

Bei Kindern in Ausbildung, wird die Ausbildungsvergütung unter Abzug bestimmter Pauschalen auf die Höhe des Unterhaltsvorschusses angerechnet. Bei einer Ausbildungsvergütung von über 720,00 € (Netto) besteht kein Anspruch auf UVG-Leistungen.

Höhe der Leistungen

  • Kinder bis zu 5 Jahren
    227,00 € mtl.
  • Kinder von 6 bis 11 Jahren
    299,00 € mtl.
  • Kinder von 12 bis 17 Jahren
    394,00 € mtl.

Weitere Voraussetzungen für die Leistung

  • Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
  • Getrennter Haushalt mit dem anderen Elternteil
  • Keine Unterhaltsleistungen oder Unterhaltsleistungen unterhalb der UVG-Höhe

UVG-Leistungen werden nicht gewährt, wenn der Elternteil bei dem das Kind lebt, heiratet (auch wenn es sich dabei nicht um den anderen Elternteil des Kindes handelt) und mit dem neuen Ehepartner und dem Kind zusammenlebt.