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Unterhaltsvorschuss

Kurzbeschreibung

Alleinerziehende Elternteile erhalten Unterhaltsvorschuss, wenn der andere Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt bezahlt.

Beschreibung

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben Kinder Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Ab dem 12. Lebensjahr werden Leistungen nach UVG nur dann erbracht, wenn das Kind keine SGB II-Leistungen (Bürgergeld) erhält. Ausnahme: Der alleinerziehende Elternteil verfügt über Einkommen in Höhe von 600,00 € oder durch die UVG-Leistung wird die SGB II-Hilfebedürftigkeit vermieden.

Bei Kindern in Ausbildung, wird die Ausbildungsvergütung unter Abzug bestimmter Pauschalen auf die Höhe des Unterhaltsvorschusses angerechnet. Bei einer Ausbildungsvergütung von über 720,00 € (Netto) besteht kein Anspruch auf UVG-Leistungen.

Höhe der Leistungen

  • Kinder bis 6 Jahren
    230,00 € mtl.
  • Kinder bis unter 12 Jahren
    301,00 € mtl.
  • Kinder bis unter 18 Jahren
    395,00 € mtl.

Weitere Voraussetzungen für die Leistung

  • Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
  • Getrennter Haushalt mit dem anderen Elternteil
  • Keine Unterhaltsleistungen oder Unterhaltsleistungen unterhalb der UVG-Höhe

UVG-Leistungen werden nicht gewährt, wenn der Elternteil bei dem das Kind lebt, heiratet (auch wenn es sich dabei nicht um den anderen Elternteil des Kindes handelt) und mit dem neuen Ehepartner und dem Kind zusammenlebt.


Rechtsgrundlagen

Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)


Erforderliche Unterlagen

  • Ausweis bzw. Aufenthaltsgenehmigung
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Kindergeldbescheid oder Kontoauszug aus dem sich die Zahlung des Kindergelds ergibt

Hinweise und Besonderheiten

 

Hauptantrag

Für jedes Kind muss ein gesonderter Antrag gestellt werden.

Wir bitten, nach Möglichkeit von einem persönlichen Besuch bei der Unterhaltsvorschusskasse abzusehen, und statt dessen den online abrufbaren Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen zu nutzen.

Hierzu können Sie folgende Optionen nutzen:

  • Den unten unter weiterführende Informationen verlinkten Hauptantrag Unterhaltsvorschuss Online verwenden.
    Die Nutzung setzt eine Anmeldung/Registrierung voraus.

  • Den unten als Download zur Verfügung stehenden Antrag nutzen.
    Diesen reichen Sie bitte ausgefüllt und ausgedruckt und unterschrieben an

Klingenstadt Solingen
-UVG-
Walter-Scheel-Platz 1
42651 Solingen

bzw. alternativ können Sie diesen ausgefüllten Antrag auch per E-Mail an unterhaltsvorschuss@solingen.de richten. Bitte beachten Sie, dass der Antrag von Ihnen unterschrieben sein muss.

Eingangsbestätigungen werden nicht versendet.

 

Jährliche Überprüfung

Die Sachverhalte, die zum Bezug von Leistungen nach dem UVG berechtigen, sind während des Leistungsbezuges längstens in jährlichen Abständen von Amts wegen zu überprüfen. Wenn Sie von Ihrer Unterhaltsvorschusskasse aufgefordert worden sind, den Überprüfungsbogen einzureichen, haben Sie hier die Möglichkeit, dieses ebenfalls online zu tun (unten unter weiterführende Informationen - Jährliche Überprüfung Online). Alternativ nutzen Sie den mit dem Aufforderungsschreiben versandten Bogen.

Eingangsbestätigungen werden nicht versendet.

 

Fehlende Unterlagen nachreichen

Sie haben die Möglichkeiten, die Unterlagen per Post, per E-Mail oder Online (unter Onlinedienstleistungen - fehlende Unterlagen nachreichen ) einzureichen.


Kosten

Gebührenfrei