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Wohngeld

Kurzbeschreibung

Einkommensschwache Familien können Wohngeld erhalten, damit sie eine angemessene und familiengerechte Wohnung bezahlen können.

Beschreibung

Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Kosten für Ihre Wohnung. Es gibt zwei Formen: Wohngeld als Mietzuschuss, sofern Sie eine Wohnung oder ein Zimmer zur Miete bewohnen, oder als Lastenzuschuss, wenn Sie im Eigenheim oder in Ihrer Eigentumswohnung leben.

Mit einem positiven Wohngeldbescheid können Sie Ihre Berechtigung für den Solingen-Pass und für Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabegesetz nachweisen. Außerdem können Sie sich von Elternbeiträgen für Kita und Schulbetreuung befreien lassen.

Wohngeld Plus-Gesetz ab dem 1. Januar 2023

Seit dem 1. Januar 2023 sind eine Heizkosten- und eine Klimakomponente im Wohngeldgesetz enthalten. Darüber hinaus wird der Kreis der Anspruchsberechtigten durch eine Erhöhung des Wohngeldes ausgeweitet. Hierdurch erhalten auch Haushalte mit höheren Einkommen Anspruch auf Wohngeld.

Die Heizkostenkomponente soll die gestiegenen Energiekosten bezuschussen. Sie ist eine Pauschale, welche die zu berücksichtigende Miete abhängig von der Personenanzahl im Haushalt erhöht. Dies führt zu einem höheren Wohngeldbetrag.

Die Klimakomponente soll strukturelle Mieterhöhungen aufgrund energetischer Gebäudesanierungen bezuschussen. Auch diese Komponente ist eine Pauschale, die die zu berücksichtigende Miete abhängig von der Personenzahl erhöht. Auch hierdurch erhöht sich der Wohngeldbetrag.

Bis voraussichtlich April 2023 werden Wohngeldanträge jedoch noch nach dem ab dem 01.01.2022 geltenden Recht vorläufig bewilligt, da eine endgültige Bewilligung und Auszahlung nach neuem Recht aus technischen Gründen seitens des Landes Nordrhein-Westfalen nicht möglich ist.

Wohngeldempfängerinnen und Wohngeldempfänger, die laufend Wohngeld erhalten, müssen keinen neuen Antrag stellen. Sie erhalten im Frühjahr automatisiert neue Bescheide und eine Nachzahlung des möglichen Differenzbetrages.


Rechtsgrundlagen

Wohngeldgesetz (WoGG)


Erforderliche Unterlagen

Erstantrag / Weiterleistungsantrag

Sowohl für die Erstbewilligung, als auch für die Weiterbewilligung von Wohngeld müssen Sie einen Antrag stellen. Formulare und die notwendigen Anlagen halten wir zum Download bereit. Antragsformulare werden auch montags bis freitags am Empfang im Rathaus, Walter-Scheel-Platz 1, ausgegeben.

Einkommensnachweis

Für die Berechnung des Wohngeldes müssen Sie das Einkommen aller Haushaltsmitglieder für die letzten zwölf Monate belegen. Hierzu benutzen Sie bitte den Vordruck für den Einkommensnachweis. Bei Erwerbseinkommen wird zusätzlich der Arbeitsvertrag, im Falle des Bezuges von anderen Leistungen (z.B. Rente, Krankengeld, Arbeitslosengeld I) ein aktueller Bescheid benötigt.

Bescheinigung des Vermieters / der Vermieterin

Bei Ihrem ersten Antrag für eine Wohnung legen Sie bitte eine Kopie der relevanten Seiten des Mietvertrages vor. Folgende Angaben müssen enthalten sein:

  • Vermieter:in
  • die Höhe und Zusammensetzung der Miete
  • die Größe der Wohnung
  • der Mietbeginn
  • die Unterschriften der Vertragsparteien.

Bitte senden Sie uns nicht den kompletten Mietvertrag mit allen Anlagen und Erläuterungen zu. Bei Weiterleistungsanträgen können Sie den Vordruck "Vermieterbescheinigung" nutzen, um die aktuelle mietvertragliche Situation zu belegen.

Nachweis über die Zahlung der Miete

Mietquittungen oder Kontoauszüge, die die letzten drei Mietzahlungen belegen.

Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein, zum Beispiel Unterhaltsurteile oder Unterhaltsvereinbarungen. Bitte reichen Sie alle Nachweise ausschließlich als Kopie ein.


Fristen

Hinweis zur Bearbeitungszeit

Das Antragsaufkommen in der Wohngeldstelle ist aufgrund der Wohngeld-Reform stark angestiegen. Es ist daher mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist in jedem Fall sichergestellt, dass bestehende Wohngeldansprüche mit zeitlichem Verzug rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung ausgezahlt werden. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Die Dauer der Bearbeitungszeit ist zudem maßgeblich davon abhängig, ob alle benötigten Unterlagen eingereicht wurden.

Verlängerung der Bewilligung

Wohngeld wird nur zeitlich befristet und in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Bitte achten Sie darauf, wann die Bewilligung Ihres Wohngeldes endet und stellen Sie zwei Monate vor Ablauf einen Weiterleistungsantrag.


Hinweise und Besonderheiten

Eine sogenannte "Negativbescheinigung" benötigen Sie als Empfängerin oder Empfänger von Wohngeld bei einem Umzug in den Bereich einer anderen Wohngeldbehörde, wenn Sie dort Wohngeld beantragen. Diese Bescheinigung soll Doppelzahlungen verschiedener Wohngeldstellen vermeiden. Sie wird von der bis dahin zuständigen Wohngeldbehörde auf Antrag ausgestellt.


Voraussetzungen

Um einen Zuschuss zu bekommen, müssen Sie als Wohnungsinhaberin oder -inhaber den Wohnraum selbst bewohnen und die Miete oder Belastung dafür aufbringen. Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten können, hängt zunächst von der Zahl der Haushaltsmitglieder ab. Je mehr Personen in Ihrer Wohnung wohnen, desto höher kann die anzuerkennende Miete (ohne Heiz- und Warmwasserkosten) sein.

Die zu berücksichtigende Miete oder Belastung wird um die CO2-Komponente (seit 2021), die Klimakomponente und die Heizkostenkomponente (beide seit 2023) erhöht. Dies führt zu einem höheren Wohngeldbetrag.

Je höher die zu berücksichtigende Miete ist, desto höher ist die Einkommensgrenze, bis zu deren Höhe ein Wohngeldanspruch besteht.

Grundlage der Berechnungen bildet das Bruttoeinkommen (ohne Kindergeld). Von dem Bruttoeinkommen sind jeweils 10 Prozent anrechnungsfrei, wenn Sie von dem Einkommen

  • Steuern
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und/oder
  • Rentenversicherungsbeiträge zahlen müssen.

Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Personen, die folgende Leistungen erhalten oder beantragt haben, soweit in diesen Leistungen Kosten der Unterkunft enthalten sind:

  • Bürgergeld und Sozialgeld (SGB II),
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGBXII),
  • verschiedene andere Sozialleistungen, wie z.B. BAföG oder BAB.

Ausnahme: Die vorgenannten Leistungen werden ausschließlich als Darlehen gewährt. Dann können Sie doch Wohngeld beantragen.

Ausgeschlossen sind auch alleinstehende Auszubildende oder Studierende, wenn dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht (dies ist in der Regel während der Erstausbildung der Fall). Dies gilt auch dann, wenn alle Mitglieder eines Haushalts Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.


Verfahrensablauf

Erstantrag / Weiterleistungsantrag

Sowohl für die Erstbewilligung, als auch für die Weiterbewilligung von Wohngeld müssen Sie einen Antrag stellen. Formulare und die notwendigen Anlagen halten wir zum Download bereit. Antragsformulare werden auch montags bis freitags am Empfang im Rathaus, Walter-Scheel-Platz 1, ausgegeben.


An wen wenden

Sofern Sie eine Beratung wünschen oder Fragen rund um Ihren Wohngeldantrag bestehen, stehen wir Ihnen gerne telefonisch zur Klärung Ihres Anliegens zur Verfügung.

Persönliche Besuche sind derzeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Einen Termin können Sie bequem online buchen. Grundsätzlich sind persönliche Besuche aber nicht erforderlich.

Wenn Sie einen Erst- oder Weiterleistungsantrag persönlich stellen möchten, ist es ratsam, die erforderlichen Unterlagen und das Antragsformular bereits ausgefüllt mitzubringen.


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