Winterdienstgebühren

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Dienstleistungsinformationen

Winterdienstgebühren

Für die Beseitigung von Schnee und Eis auf öffentlichen Straßen und Wegen wird eine Gebühr erhoben.

  • Gebührenpflichtig sind die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer:innen erschlossener Grundstücke.
  • Eigentümer ist die Person, die als Eigentümer:in im Grundbuch eingetragen ist.
  • Eine Abrechnung mit den Mietern und Pächtern ist satzungsgemäß nicht möglich.
  • Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße erfolgt.
  • Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird
  • Erfolgt ein Wechsel im Eigentum, so ist mit Beginn des auf den Wechsel folgenden Monats der Rechtsnachfolger (i.d.R der Erwerber) gebührenpflichtig. Als Tag des Wechsels gilt der Tag der Eintragung im Grundbuch.
  • Die Technischen Betriebe Solingen erhalten hierüber eine Nachricht durch das Amtsgericht.

Digitale Bescheide

Ihre Winterdienstgebührenbescheide können Sie digital über das Bürgerkonto "Mein Solingen" erhalten. 

Mehr Informationen zu Grundabgaben und dem Bürgerkonto "Mein Solingen" finden Sie hier: Grundabgaben


Kosten

Die Straßenreinigungsgebühr für den Winterdienst bemisst sich zum einen nach der Länge der Grundstücksseiten der von der Stadt Solingen zu reinigenden Straßen bzw. Wege, durch die das Grundstück erschlossen wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Grundstück unmittelbar, also direkt oder mittelbar als Hinterlieger erschlossen wird.

Zum anderen wird die Gebührenhöhe durch die für diese Straße beziehungsweise diesen Weg festgelegte Reinigungs- und Gebührenklasse durch Winterdienstklasse bestimmt. Diese spiegelt die Wichtigkeit der Straßen für den Verkehr wider und bestimmt die Reinigungshäufigkeit. Diese ist im Straßenverzeichnis der Stadt Solingen niedergelegt.


Hinweise und Besonderheiten

Hinterliegergrundstücke sind solche, die nicht unmittelbar an die öffentliche Erschließungsstraße grenzen, sondern mittelbar - zum Beispiel durch einen Privatweg oder eine Privatstraße - an die öffentliche Erschließungsstraße angebunden sind.

Privatwege/Privatstraßen werden von der Stadt nicht gereinigt, da sie nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Für mittelbar erschlossene Grundstücke (Hinterlieger) wird im gleichen Umfang Straßenreinigungsgebühr erhoben

Die Winterwartung der Gehwege obliegt den Anliegern. Näheres dazu regelt der § 2 der Straßenreinigungssatzung (siehe unter Downloads).


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Zuständige Kontaktpersonen