Straßenreinigungsgebühren

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Dienstleistungsinformationen

Straßenreinigungsgebühren

Für die Reinigung öffentlicher Straßen und Wege erhebt die Stadt Solingen eine Straßenreinigungsgebühr.

  • Gebührenpflichtig sind die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer:innen erschlossener Grundstücke.
  • Eigentümer ist die Person, die als Eigentümer:in im Grundbuch eingetragen ist.
  • Eine Abrechnung mit den Mietern und Pächtern ist satzungsgemäß nicht möglich.
  • Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße erfolgt.
  • Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird
  • Erfolgt ein Wechsel im Eigentum, so ist mit Beginn des auf den Wechsel folgenden Monats der Rechtsnachfolger (i.d.R der Erwerber) gebührenpflichtig. Als Tag des Wechsels gilt der Tag der Eintragung im Grundbuch.
  • Die Technischen Betriebe Solingen erhalten hierüber eine Nachricht durch das Amtsgericht.

Digitale Bescheide

Ihre Straßenreinigungsgebührenbescheide können Sie digital über das Bürgerkonto "Mein Solingen" erhalten. 

Mehr Informationen zu Grundabgaben und dem Bürgerkonto "Mein Solingen" finden Sie hier: Grundabgaben


Kosten

Die Straßenreinigungsgebühr bemisst sich nach der Länge der zugewandten Grundstücksseiten der von der Stadt Solingen zu reinigenden Straße bzw. Wege, durch die das Grundstück -mittelbar oder unmittelbar- erschlossen wird und nach der für die Straße bzw. diesen Weg maßgebenden Reinigungs- und Gebührenklasse.

Die Gebührensätze differieren je nach Reinigungsklasse (Umfang und Häufigkeit der Reinigung). Die aktuellen Gebührensätze sind in § 7 der Straßenreinigungssatzung aufgeführt.


Hinweise und Besonderheiten

Hinterliegergrundstücke

Grundstücke, die nicht unmittelbar an die öffentliche Erschließungsstraße grenzen, sondern mittelbar zum Beispiel durch einen Privatweg oder eine Privatstraße an die öffentliche Erschließungsstraße angebunden sind, werden Hinterliegergrundstücke genannt. Im Downloadbereich finden Sie weitere Informationen dazu im Informationsblatt Veranlagung Straßenreinigungsgebühren Hinterlieger.

Für diese mittelbar erschlossenen Grundstücke wird im gleichen Umfang Straßenreinigungsgebühr erhoben.

Privatweg / Privatstraße

Die Technischen Betriebe reinigen weder Privatwege noch Privatstraßen, da sie nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Daher fällt für diese auch keine Straßenreinigungsgebühr an.


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Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen