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Beschreibung
Die Stadt Solingen erhebt
- Grundsteuer A
(land- und forstwirtschaftliche Betriebe)
Hebesatz: 305 % - Grundsteuer B
(sonstige Grundstücke und Gebäude)
Hebesatz: 805%
Für die Feststellung der Steuerpflicht sind der vom Finanzamt erteilte Grundsteuerwertbescheid und der Grundsteuermessbetragsbescheid maßgebend. Die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt in drei Verfahrensschritten:
- Das Finanzamt bewertet zunächst anhand der Vorschriften des Bewertungsgesetzes den Grundbesitz / Steuergegenstand und ermittelt den Grundsteuerwert.
- Im nächsten Schritt setzt das Finanzamt den Steuermessbetrag fest (§ 14, 15 Grundsteuergesetz).
- Im letzten Schritt setzt die Gemeinde die Steuer fest. Die Höhe ergibt sich durch Multiplikation des Steuermessbetrags mit dem anzuwendenden Hebesatz.
- Die Höhe des Hebesatzes wird von der Gemeinde festgelegt.
- Die Berechnung stellt sich wie folgt dar:
Steuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Jahresgrundsteuer
Informationen zum Eigentumswechsel
z.B. durch Kauf oder Verkauf
- Persönlicher Schuldner der Grundsteuer für jeweils ein Kalenderjahr ist grundsätzlich derjenige, dem das Grundstück, die Eigentumswohnung oder ähnliches zu Beginn des Kalenderjahres steuerlich zugerechnet wird. (Stichtag: 01.01.) Private Absprachen haben keine Wirkung gegenüber den Technischen Betrieben Solingen.
- Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer.
- Bei einem Eigentumswechsel erfolgt die Umschreibung der Grundsteuer erst dann durch die Technischen Betriebe Solingen, wenn das Finanzamt vorher den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugerechnet hat (Zurechnungsfortschreibung).
- Diese Zurechnung erfolgt in der Regel frühestens zum 01.01. des auf den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Überganges folgenden Jahres.
- Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Eine Änderung im laufenden Kalenderjahr ist nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich, da der Erhebungszeitraum für die Grundsteuer immer das Kalenderjahr ist.
Hinweise und Besonderheiten
Die Stadt Solingen ist an die Festsetzungen des Finanzamts gebunden. Bei Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten Grundsteuer müssen Sie sich daher an das zuständige Finanzamt wenden.
Die Hebesätze sind einheitlich für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und für die sonstigen Grundstücke und Gebäude (Grundsteuer B). In Zweifelsfragen setzen Sie sich bitte mit der/dem für die Abgabenart zuständigen Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter in Verbindung.
Verwandte Dienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
- 90-TBS Technische Betriebe Solingen
-
- Dültgenstaler Straße 61
- 42719 Solingen
-
- E-Mail:
tbs@solingen.de
- E-Mail:
-
- 90-104 Grundabgaben / Gebühren
-
- Dültgenstaler Straße 61
- 42719 Solingen
-
- E-Mail:
tbs.grundabgaben@solingen.de
- E-Mail:
-
- 90-1043 Sonstige Grundbesitzabgaben
-
- Dültgenstaler Straße 61
- 42719 Solingen
-
- Telefon:
0212 290-4300 - Fax:
0212 290-4360 - E-Mail:
tbs.grundabgaben@solingen.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Frau Zander
Gemarkungen Wald und Burg Kassenzeichen 8.8001.62xx.xxxx.x und 8.8001.76xx.xxxx.x- Telefon:
- 0212 290-4345
- E-Mail:
- tbs.grundabgaben@solingen.de
-
Herr Schönfeld
Gemarkung Ohligs Kassenzeichen 8.8001.57xx.xxxx.x- Telefon:
- 0212 290-4358
- E-Mail:
- tbs.grundabgaben@solingen.de
-
Frau Klauser
Gemarkungen Solingen und Dorp Kassenzeichen 8.8001.19xx.xxxx.x und 8.8001.24xx.xxxx.x- Telefon:
- 0212 290-4324
- E-Mail:
- tbs.grundabgaben@solingen.de
-
Frau Schäfer
Sachgebietsleitung- Telefon:
- 0212 290-4548
- E-Mail:
- tbs.grundabgaben@solingen.de
-
Herr Sturm
Gemarkungen Höhscheid und Gräfrath; Kassenzeichen 8.8001.38xx.xxxx.x und 8.8001.43xx.xxxx.x- Telefon:
- 0212 290-4333
- E-Mail:
- tbs.grundabgaben@solingen.de
Weiterführende Informationen
Die Stadt Solingen erhebt
- Grundsteuer A
(land- und forstwirtschaftliche Betriebe)
Hebesatz: 305 % - Grundsteuer B
(sonstige Grundstücke und Gebäude)
Hebesatz: 805%
Für die Feststellung der Steuerpflicht sind der vom Finanzamt erteilte Grundsteuerwertbescheid und der Grundsteuermessbetragsbescheid maßgebend. Die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt in drei Verfahrensschritten:
- Das Finanzamt bewertet zunächst anhand der Vorschriften des Bewertungsgesetzes den Grundbesitz / Steuergegenstand und ermittelt den Grundsteuerwert.
- Im nächsten Schritt setzt das Finanzamt den Steuermessbetrag fest (§ 14, 15 Grundsteuergesetz).
- Im letzten Schritt setzt die Gemeinde die Steuer fest. Die Höhe ergibt sich durch Multiplikation des Steuermessbetrags mit dem anzuwendenden Hebesatz.
- Die Höhe des Hebesatzes wird von der Gemeinde festgelegt.
- Die Berechnung stellt sich wie folgt dar:
Steuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Jahresgrundsteuer
Informationen zum Eigentumswechsel
z.B. durch Kauf oder Verkauf
- Persönlicher Schuldner der Grundsteuer für jeweils ein Kalenderjahr ist grundsätzlich derjenige, dem das Grundstück, die Eigentumswohnung oder ähnliches zu Beginn des Kalenderjahres steuerlich zugerechnet wird. (Stichtag: 01.01.) Private Absprachen haben keine Wirkung gegenüber den Technischen Betrieben Solingen.
- Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer.
- Bei einem Eigentumswechsel erfolgt die Umschreibung der Grundsteuer erst dann durch die Technischen Betriebe Solingen, wenn das Finanzamt vorher den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugerechnet hat (Zurechnungsfortschreibung).
- Diese Zurechnung erfolgt in der Regel frühestens zum 01.01. des auf den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Überganges folgenden Jahres.
- Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Eine Änderung im laufenden Kalenderjahr ist nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich, da der Erhebungszeitraum für die Grundsteuer immer das Kalenderjahr ist.
Die Stadt Solingen ist an die Festsetzungen des Finanzamts gebunden. Bei Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten Grundsteuer müssen Sie sich daher an das zuständige Finanzamt wenden.
Die Hebesätze sind einheitlich für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und für die sonstigen Grundstücke und Gebäude (Grundsteuer B). In Zweifelsfragen setzen Sie sich bitte mit der/dem für die Abgabenart zuständigen Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter in Verbindung.
https://service.solingen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/662600/show