BAföG: Förderung nach dem Bundes-Ausbildungsförderungs-Gesetz

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Dienstleistungsinformationen

BAföG: Förderung nach dem Bundes-Ausbildungsförderungs-Gesetz

Neben dem Studium an Hochschulen können auch viele andere Ausbildungsgänge finanziell gefördert werden.

Geförderte Ausbildungsgänge
  • weiterführende allgemeinbildende Schulen ab Klasse 10
  • Fach- und Fachoberschulklassen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
    • von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist
    • einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war
    • einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammen lebt.
  • Berufsfachschulen, Fachschulklassen, die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln - abgeschlossene Berufsausbildung wird nicht vorausgesetzt.
  • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.
  • Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs.

Rechtsgrundlagen

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)


Voraussetzungen

  • Beginn der Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres,
  • die Leistung wird einkommensabhängig gewährt

Unterlagen

  • Einkommensunterlagen der Eltern, des Ehegatten
  • Einkommensteuerbescheid
  • Bescheide über Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld, Rente

Anträge erhält man beim Amt für Ausbildungsförderung oder aus dem Internet (Der Link steht unter weiterführende Informationen)


Weitere Informationen

Das neue BAföG

Zuständige Einrichtung