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Tombola: Anmeldung
Kurzbeschreibung
Wer eine Tombola (Ausspielung) bei einer Veranstaltung durchführen möchte, muss diese mindestens zwei Wochen vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen (anmelden).
Begünstigter Personenkreis
- Institutionen und Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Kinder- und Jugendpflege,
- Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
- Sportvereine,
- Feuerwehren
- Stiftungen
- Lotterieveranstalter im Sinne von § 14 Abs. 1 GlüStV
damit gemeint sind Körperschaften und Personenvereinigungen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (und somit die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen), und zuverlässig sind, insbesondere die Gewähr dafür bietent, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spieler sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt und der Reinertrag zweckentsprechend verwendet wird.
Hinweis
Organisationen, z.B. Werbegemeinschaften, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, fallen nicht hierunter, auch dann nicht, wenn der Ertrag der Veranstaltung gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird. Im Zusammenhang mit der Veranstaltung darf darüber hinaus keine Wirtschaftswerbung betrieben werden. Ein Hinweis auf Sponsoren von Warengewinnen ist zulässig.
Allgemeine Voraussetzungen
- Die Lotterie oder Ausspielung darf sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken.
- Der Spielplan muss einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals (Gesamtpreise der Lose)vorsehen.
- Das Spielkapital (Anzahl der Lose x Lospreis) darf den Wert von 40.000,-- nicht übersteigen.
- Der Losverkauf darf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreiten.
- Prämien- oder Schlussziehungen dürfen nicht vorgesehen sein.
Pflichten des Veranstalters
- Die Lotterie oder Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn dem Stadtdienst Ordnung der Stadt Solingen unter Angabe des Spielkapitals und der Dauer anzuzeigen.
- Die steuerlichen Pflichten nach §§ 31 und 32 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz zu beachten, hierzu ist mindestens zwei Wochen vor Beginn eine Lotteriesteueranmeldung abzugeben bei dem für das Land Nordrhein-Westfalen zuständigen
Finanzamt Köln-Altstadt
Am Weidenbach 2-4
50676 Köln.
Darin sind insbesondere die Anschrift des Veranstalters, der Ort und der Zeitraum der Veranstaltung, die Zahl der Lose und der Lospreis anzugeben. - Der Reinertrag der Veranstaltung ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
- Im Zusammenhang mit der Veranstaltung darf keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über die Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht.
Auflagen
Der Stadtdienst Ordnung der Stadt Solingen ist berechtigt, im Einzelfall erforderliche weitere Auflagen zu erlassen oder sogar eine Veranstaltung zu untersagen, wenn lotterierechtliche Bestimmungen oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verletzt werden oder keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die entsprechende Verwendung des Reinertrages gegeben ist.
Beschreibung
Die "Allgemeine Erlaubnis" zur Durchführung einer Tombola kann nur an Veranstalter erteilt werden, die eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit nachweisen.
Rechtsgrundlagen
§§ 3 Abs. 3 Satz 2.; 13 Lotteriestaatsvertrag (LoStV); §§ 1-3 AGLottStV)
Fristen
Anmeldung zwei Wochen vor Durchführung der Tombola
Weiterführende Informationen
Kosten
gebührenfrei
Onlinedienstleistung
Onlinedienstleistung
Downloads
Zuständige Einrichtungen
- 33-32 Gewerbe, Märkte und Gaststättenaufsicht
-
- Gasstraße 22
- 42657 Solingen
-
- Telefon:
0212 290-3620 - Fax:
0212 290-3669 - E-Mail:
gewerbe@solingen.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
- Telefon:
- 0212 290-3620
-
- Telefon:
- 0212 290-3664
Wer eine Tombola (Ausspielung) bei einer Veranstaltung durchführen möchte, muss diese mindestens zwei Wochen vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen (anmelden).
Begünstigter Personenkreis
- Institutionen und Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Kinder- und Jugendpflege,
- Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
- Sportvereine,
- Feuerwehren
- Stiftungen
- Lotterieveranstalter im Sinne von § 14 Abs. 1 GlüStV
damit gemeint sind Körperschaften und Personenvereinigungen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (und somit die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen), und zuverlässig sind, insbesondere die Gewähr dafür bietent, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spieler sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt und der Reinertrag zweckentsprechend verwendet wird.
Hinweis
Organisationen, z.B. Werbegemeinschaften, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, fallen nicht hierunter, auch dann nicht, wenn der Ertrag der Veranstaltung gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird. Im Zusammenhang mit der Veranstaltung darf darüber hinaus keine Wirtschaftswerbung betrieben werden. Ein Hinweis auf Sponsoren von Warengewinnen ist zulässig.
Allgemeine Voraussetzungen
- Die Lotterie oder Ausspielung darf sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken.
- Der Spielplan muss einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals (Gesamtpreise der Lose)vorsehen.
- Das Spielkapital (Anzahl der Lose x Lospreis) darf den Wert von 40.000,-- nicht übersteigen.
- Der Losverkauf darf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreiten.
- Prämien- oder Schlussziehungen dürfen nicht vorgesehen sein.
Pflichten des Veranstalters
- Die Lotterie oder Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn dem Stadtdienst Ordnung der Stadt Solingen unter Angabe des Spielkapitals und der Dauer anzuzeigen.
- Die steuerlichen Pflichten nach §§ 31 und 32 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz zu beachten, hierzu ist mindestens zwei Wochen vor Beginn eine Lotteriesteueranmeldung abzugeben bei dem für das Land Nordrhein-Westfalen zuständigen
Finanzamt Köln-Altstadt
Am Weidenbach 2-4
50676 Köln.
Darin sind insbesondere die Anschrift des Veranstalters, der Ort und der Zeitraum der Veranstaltung, die Zahl der Lose und der Lospreis anzugeben. - Der Reinertrag der Veranstaltung ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
- Im Zusammenhang mit der Veranstaltung darf keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über die Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht.
Auflagen
Der Stadtdienst Ordnung der Stadt Solingen ist berechtigt, im Einzelfall erforderliche weitere Auflagen zu erlassen oder sogar eine Veranstaltung zu untersagen, wenn lotterierechtliche Bestimmungen oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verletzt werden oder keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die entsprechende Verwendung des Reinertrages gegeben ist.
Die "Allgemeine Erlaubnis" zur Durchführung einer Tombola kann nur an Veranstalter erteilt werden, die eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit nachweisen.
§§ 3 Abs. 3 Satz 2.; 13 Lotteriestaatsvertrag (LoStV); §§ 1-3 AGLottStV)
Anmeldung zwei Wochen vor Durchführung der Tombola
https://service.solingen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/557880/show