Artenschutz: An-, Ab- und Ummeldung artgeschützter Wirbeltiere

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Artenschutz: An-, Ab- und Ummeldung artgeschützter Wirbeltiere

Artgeschützte Wirbeltiere (zum Beispiel Greifvögel, Eidechsen, Papageien, Reptilien, Schildkröten etc.) dürfen nur gehalten werden, wenn ihre legale Herkunft nachgewiesen werden kann. Sie sind in der Regel meldepflichtig.

Ob Ihr Haustier unter Artenschutz steht, können Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Naturschutz (siehe unten) erfahren oder durch Anruf beim Stadtdienst Natur und Umwelt.

Bei wem muss die Haltung artgeschützter Tiere angezeigt werden?

Wenn Sie das Tier in Solingen halten, melden Sie es bitte umgehend beim Stadtdienst Natur und Umwelt an.

Folgende Informationen werden benötigt:

  • Ihr Name
  • Ihre Adresse (Standort der Tiere)
  • Anzahl, Art, Alter, Geschlecht der Tiere
  • Herkunft der Tiere (Die legale Herkunft muss nachgewiesen werden - Hinweise beachten!)
  • Verbleib und Verwendungszweck der Tiere
  • Kennzeichen der Tiere. (Siehe Hinweise!)

Eine Abmeldung ist erforderlich

  • wenn ein gemeldetes Tier verstorben ist,
  • wenn Sie ein gemeldetes Tier verkaufen/abgeben (Wo das Tier dann verbleibt, ist anzugeben),
  • wenn Sie mit dem Tier umziehen oder sich der Standort des Tieres ändert.

Alle diese Angaben können Sie auch per E-Mail schicken. Beachten Sie bitte die Sicherheitshinweise (siehe Link).

Die angegebenen Daten werden beim Stadtdienst Natur und Umwelt  gespeichert (siehe beigefügte Datenschutzhinweise).

 

Achtung: Die Anmeldung von Landwirtschaftlichen Nutztieren (Rinder, Schweine, Geflügel etc.) erfolgt beim Bergischen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (siehe Link).

Sollte das Tier im Gifttiergesetz NRW gelistet sein, so beachten Sie bitte zusätzlich die Informationen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) (siehe Link).


Rechtsgrundlagen

§ 7 Bundesartenschutzverordnung (Meldepflicht)

§ 12ff Bundesartenschutzverordnung (Kennzeichnungspflicht)

§ 46 Bundesnaturschutzgesetz (Nachweispflicht)


Hinweise und Besonderheiten

Kennzeichen der Tiere:

Viele artgeschützte Exemplare unterliegen der Kennzeichnungspflicht (§12 ff Bundesartenschutzverordnung)

Einige Tiere werden gechipt (mit einem Transponder versehen).

Vögel werden in der Regel durch Beringung gekennzeichnet.

Bei Landschildkröten und einigen anderen Reptilien ist es üblich, die Tiere durch Fotodokumentationen zu kennzeichnen.

Eine Anleitung zur Fotodokumentation von Landschildkröten finden Sie im Downloadbereich.

 

Herkunft der Tiere:

Die legale Herkunft der Tiere muss bei der Anmeldung nachgewiesen werden. (Nachweispflicht § 46 Bundesnaturschutzgesetz)

Vom Vorbesitzer der Tiere erhalten Sie in der Regel dazu beim Kauf die entsprechenden Papiere.

Für besonders geschützte Tiere genügt in der Regel eine schriftliche Bestätigung des Vorbesitzers, dass das Tier aus seinem legalen Bestand stammt.

Für streng geschützte Tiere (Anhang A der EG-VO 338/97) benötigen Sie eine Vermarktungsgenehmigung (Cites).

Telefonische Beratung hierzu können Sie gerne in Anspruch nehmen.