• Es gab keine Treffer in dieser Kategorie.
  • Es gab keine Treffer in dieser Kategorie.
  • Es gab keine Treffer in dieser Kategorie.

Anzeige der vollständigen Beseitigung von Anlagen

Kurzbeschreibung

Wenn Sie eine bauliche Anlage vollständig beseitigen möchten, müssen Sie dies gemäß § 62 Absatz 3 BauO NRW 2018 in einigen Fällen vorab bei der Bauaufsicht anzeigen. Möchten Sie eine Anlage hingegen nur teilweise beseitigen, handelt es sich in der Regel um eine genehmigungspflichtige Änderung der baulichen Anlage.

Beschreibung

Die Anzeigepflicht für die vollständige Beseitigung besteht ausschließlich für:

  • nicht freistehende, also angebaute Gebäude der Gebäudeklassen 2 bis 5
  • für alle Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5
  • sonstige Anlagen mit einer Höhe von mehr als 10 Metern von der Geländeoberfläche, die keine Gebäude sind.

Frühestens einen Monat, nachdem Ihnen die Bauaufsicht die Vollständigkeit Ihrer Anzeige bestätigt hat, dürfen Sie mit den Abbrucharbeiten beginnen.

Bei nicht freistehenden Gebäuden muss zudem durch eine qualifizierte Tragwerksplanerin oder einen qualifizierten Tragwerksplaner (§ 54 Absatz 4 BauO NRW 2018) die Standsicherheit der angebauten Gebäude während und nach der Beseitigung nachzuweisen. Soweit nötig, ist die Beseitigung durch die qualifizierte Tragwerksplanerin / den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen.

Die Beseitigungsanzeige wird durch die Bauaufsicht nur auf Vollständigkeit der Unterlagen geprüft. Die Bauaufsicht prüft die Anzeige weder inhaltlich, noch darauf, ob öffentlich-rechtliche Vorschriften der Beseitigung entgegenstehen. Sie tragen die Verantwortung zur Einhaltung aller maßgeblichen Rechtsvorschriften.

Der Antrag ist über das Bauportal.NRW zu stellen (externer Link).