Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung
Kurzbeschreibung
Sowohl bei genehmigungspflichtigen als auch bei verfahrensfreien Vorhaben sind die geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften grundsätzlich einzuhalten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, in begründeten Fällen von einzelnen Bestimmungen des Baurechts oder einzelnen Festsetzungen von Bebauungsplänen abzuweichen. Die Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen ist in Textform zu beantragen (§ 69 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018) und der Antrag ist zu begründen (§ 69 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018).
Beschreibung
Abweichungen stellen einen Dispens von den zu erfüllenden gesetzlichen Anforderungen der Bauordnung oder deren untergeordneten Verordnungen dar. Ausnahmen und Befreiungen stellen hingegen einen Dispens von bauplanungsrechtlichen Anforderungen und Festsetzungen dar (siehe § 31 BauGB). Ausnahmen sind dabei sämtliche im Bebauungsplan bereits explizit nach Art und Umfang vorgesehene und abgewogene Optionen von der Norm abzuweichen. Eine Befreiung bedarf eine Einzelfallprüfung und kann nur unter den in § 31 Abs. 2 und 3 BauGB geregelten Voraussetzungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilt werden. Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile ohne Bebauungsplan können die Regelungen zu Ausnahmen und Befreiungen hinsichtlich der Art der Nutzung in bestimmten Fällen entsprechend gelten.
Eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung kann nur zugelassen werden, wenn diese den Zweck der jeweiligen Anforderung erfüllt, die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange berücksichtigt und mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Onlinedienstleistungen
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- 42651 Solingen
- E-Mail:
- bauaufsicht@solingen.de
Zuständige Kontaktpersonen
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- E-Mail:
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Herr RastinBauberatung, Vorprüfung
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- E-Mail:
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