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Nutztierhaltung - Anzeige und Registrierung nach §§ 26 und 45 der Viehverkehrsverordnung

Kurzbeschreibung

 

Die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere ist beim Bergischen Veterinär- und Lebensmitttelüberwachungsamt anzuzeigen.

 

Beschreibung

 

Die Haltung folgender Tiere unterliegt der Anzeigepflicht

  • Rinder,
  • Schweine (auch Mini-Schweine und Hängebauch-Schweine),
  • Schafe,
  • Ziegen,
  • Einhufer,
  • Kameliden (Kamele, Dromedare, Lamas, Alpakas),
  • Gehegewild und sonstige Klauentiere.

Auch Hobbyhalter müssen die Haltung der o. g. Tiere anzeigen. Dies gilt bereits ab der Haltung von einem Tier.

 

Beim Bergischen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, durch diesen Onlineantrag, und bei der 

Tierseuchenkasse
Nevinghoff 6
48147 Münster
fon 0251/28 98 20.

unter Angabe

  • des Namens des Halters und dessen Anschrift,
  • der Tierart,
  • der Anzahl der gehaltenen Tiere (bei Bienen: Bienenstöcke) bezogen auf die jeweilige Tierart,
  • die Nutzungsart und
  • den Standort der jeweiligen Tiere
    (bei Wanderschaftsherden gilt die Betriebsanschrift als Standort)

ist die haltung der oben genannten Tiere anzuzeigen.

 

Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

 


Weiterführende Informationen

 

Vorgaben für bestimmte Tierarten

 

Rinder
  • Alle Rinder müssen innerhalb von sieben Tagen nach ihrer Geburt, sofern sie aus einem Drittland eingeführt wurden, innerhalb von sieben Tagen nach Einstellung in dem Betrieb mit jeweils zwei Ohrmarken gemäß der Anlage 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet werden.
  • Jede Bestandsveränderung muss innerhalb von sieben Tagen in der HIT-Datenbank eingetragen werden.
  • Jeder Rinderhalter hat ein Bestandsregister gemäß § 32 der Viehverkehrsverordnung zu führen.
Ziegen und Schafe
  • Diese Tiere müssen, sofern sie nach dem 09.07.05 im Inland geboren sind, innerhalb von neun Monaten nach ihrer Geburt, spätestens jedoch vor der Verbringung aus dem Ursprungsbetrieb gemäß § 34 der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet werden.
  • Tiere, die nach dem 09.07.05 aus einem Drittland eingeführt wurden, sind innerhalb von 14 Tagen nach der Einstellung in den Betrieb, spätestens jedoch vor dem Verbringen aus dem Betrieb zu kennzeichnen.
  • Zugänge in den Bestand sind innerhalb von sieben Tagen gemäß § 35 Viehverkehrsverordnung anzuzeigen.
  • Jeder Ziegen- und/oder Schafhalter hat ein Bestandsregister gemäß § 37 der Viehverkehrsverordnung zu führen.
  • Jeder Halter von Ziegen oder Schafen hat der zuständigen Behörde bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 01. Januar im Bestand vorhandenen Ziegen/Schafe, entsprechend den Vorschriften des § 26 Abs. 3 Viehverkehrsverordnung anzuzeigen.
Schweine
  • Alle Tiere sind spätestens mit dem Absetzen bzw. spätestens nach dem Einstellen in den Betrieb, sofern sie aus einem Drittland eingeführt wurden, mit einer Ohrmarke gemäß § 39 Abs. 3 Viehverkehrsverordnung zu kennzeichnen.
  • Zugänge in den Bestand sind innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen.
  • Jeder Schweinehalter, auch Hobbyhalter, hat ein Bestandsregister gemäß § 42 Viehverkehrsverordnung zu führen.
  • Jeder Schweinehalter hat der zuständigen Behörde bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 01. Januar im Bestand vorhandenen Schweine entsprechend den Vorschriften des § 26 Abs. 3 Viehverkehrsverordnung anzuzeigen.
Einhufer (Pferde, Esel)
  • Alle Einhufer dürfen nur aus einem Bestand verbracht oder abgegeben werden, wenn Sie von einem Dokument gemäß § 44 Viehverkehrsverordnung (sog. Equidenpass) begleitet sind.

 

Wer muss sonst noch ein Bestandsregister führen?

 

Alle Tierhalter, die verpflichtet sind ihre Tierhaltung anzuzeigen, sind auch verpflichtet ein Bestandsregister gemäß § 45 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung zu führen. Ausgenommen hiervon sind Halter von Einhufern.