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Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG)
Kurzbeschreibung
Für bestimmte Tätigkeiten im Umgang mit und bei der Haltung von Tieren besteht eine gesetzliche Erlaubnispflicht nach § 11 Tierschutzgesetz.
Beschreibung
Diese Erlaubnis muss beim zuständigen Veterinäramt beantragt werden.
Das Bergische Veterinär-und Lebensmittelüberwachungsamt ist für die Städte Solingen, Remscheid und Wuppertal zuständige Behörde zur Beantragung dieser Erlaubnis.
Ein Antrag auf § 11 TierSchG wird durch das BVLA kostenpflichtig geprüft. Erst nach Abnahme durch das BVLA (je nach Antrag: Abnahme vor Ort, Sachkundegespräch, Abnahme einer Einheit (z.B. bei Therapiebegleithunden, Hundetrainern) und anschließender Erlaubniserteilung darf die Tätigkeit ausgeführt werden.
Rechtsgrundlagen
§ 11 Tierschutzgesetz: „Wer:
- Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a) die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b) deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden, - Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 (Tierschutzgesetz) genannten Zwecken züchten oder halten
- Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
- Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
- Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
- für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
- Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
- gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b) mit Wirbeltieren handeln,
c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f) für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will,
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde"
Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens werden die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Zuverlässigkeit und die Geeignetheit der Räumlichkeiten geprüft.
Kosten
Abrechnung nach VWGebO
Onlinedienstleistung
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- 39 Bergisches Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
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- Dorper Straße 26
- 42651 Solingen
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