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Anzeige einer Tierveranstaltung
Kurzbeschreibung
Tierveranstaltungen und -ausstellungen sind dem Bergischen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzuzeigen.
Beschreibung
Dazu zählen auch Hunde-, Katzen-, Kaninchen- und Vogelausstellungen sowie Reitveranstaltungen, Bauernmärkte mit Tieren, Lebendkrippen zu Weihnachten sowie Geflügelmärkte und Geflügelausstellungen.
Derartige Veranstaltungen können aus tierseuchenrechtlichen Gründen jederzeit - auch kurzfristig - untersagt oder mit entsprechenden Auflagen versehen und auch vor Ort amtstierärztlich kontrolliert werden.
Aus tierschutzrechlicher Sicht ist das Zurschaustellen von Tieren wie Reptilien, Fischen, Hunden, Katzen etc. sowie das Abhalten von Tierbörsen (Reptilien, Fische, Nager etc.) ebenfalls vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzuzeigen und eine Ablichtung der Erlaubnis gemäß § 11 Tierschutzgesetz vorzulegen bzw. eine solche rechtzeitig zu beantragen.
Wer an wechselnden Orten Tiere zur Schau stellt, hat dies spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes dem Bergischen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzuzeigen.
Rechtsgrundlagen
§ 4 Tollwutverordnung
§ 4 Viehverkehrsverordnung
§ 7 Geflügelpestverordnung
§§ 11, 16 Tierschutzgesetz
Fristen
4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
Kosten
Nach Zeitaufwand, wenn ein Tierarzt die Veranstaltung kontrolliert.
Onlinedienstleistung
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- 39 Bergisches Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
-
- Dorper Straße 26
- 42651 Solingen
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Weiterführende Informationen
Tierveranstaltungen und -ausstellungen sind dem Bergischen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzuzeigen.
Dazu zählen auch Hunde-, Katzen-, Kaninchen- und Vogelausstellungen sowie Reitveranstaltungen, Bauernmärkte mit Tieren, Lebendkrippen zu Weihnachten sowie Geflügelmärkte und Geflügelausstellungen.
Derartige Veranstaltungen können aus tierseuchenrechtlichen Gründen jederzeit - auch kurzfristig - untersagt oder mit entsprechenden Auflagen versehen und auch vor Ort amtstierärztlich kontrolliert werden.
Aus tierschutzrechlicher Sicht ist das Zurschaustellen von Tieren wie Reptilien, Fischen, Hunden, Katzen etc. sowie das Abhalten von Tierbörsen (Reptilien, Fische, Nager etc.) ebenfalls vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzuzeigen und eine Ablichtung der Erlaubnis gemäß § 11 Tierschutzgesetz vorzulegen bzw. eine solche rechtzeitig zu beantragen.
Wer an wechselnden Orten Tiere zur Schau stellt, hat dies spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes dem Bergischen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzuzeigen.
§ 4 Tollwutverordnung
§ 4 Viehverkehrsverordnung
§ 7 Geflügelpestverordnung
§§ 11, 16 Tierschutzgesetz
4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
https://service.solingen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1196523/show