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Nachtarbeit - Erlaubnis nach LImSchG
Kurzbeschreibung
Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.
Beschreibung
Die Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
Die Ausnahme kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
Der Antrag auf eine Genehmigung für Arbeiten zur Nachtzeit (22:00 - 06:00 Uhr) ist schriftlich zu stellen.
Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen müssen bei der Bezirksregierung Düsseldorf beantragt werden.
Rechtsgrundlagen
§ 9 (2) Landesimmissionsschutzgesetz NRW
Fristen
mindestens 14 Tage vorher
Hinweise und Besonderheiten
Vor Antragsstellung bitte telefonischen Kontakt zur Sachbearbeiterin/ zum Sachbearbeiter aufnehmen.
Kosten
150,00 bis 800,00 EUR je nach Verwaltungsaufwand
Onlinedienstleistung
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- 33 Stadtdienst Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung
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- Gasstraße 22
- 42657 Solingen
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- Telefon:
0212 290-0 - Fax:
0212 290-3609
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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- Telefon:
- 0212 290-3724
- E-Mail:
- ordnungsangelegenheiten@solingen.de