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Nachtarbeit - Erlaubnis nach LImSchG

Kurzbeschreibung

Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.

Beschreibung

Die Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
Die Ausnahme kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
Der Antrag auf eine Genehmigung für Arbeiten zur Nachtzeit (22:00 - 06:00 Uhr) ist schriftlich zu stellen.
Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen müssen bei der Bezirksregierung Düsseldorf beantragt werden.


Rechtsgrundlagen

§ 9 (2) Landesimmissionsschutzgesetz NRW


Fristen

mindestens 14 Tage vorher 


Hinweise und Besonderheiten

Vor Antragsstellung bitte telefonischen Kontakt zur Sachbearbeiterin/ zum Sachbearbeiter aufnehmen.


Kosten

150,00 bis 800,00 EUR je nach Verwaltungsaufwand