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Anzeige einer Geflügelhaltung nach § 26 der Viehverkehrsverordnung
Kurzbeschreibung
Anzeige einer Geflügelhaltung (und der Freilandhaltung).
Beschreibung
Die Haltung von Geflügel muss beim Bergischen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt durch diesen Online-Antrag und bei der
Tierseuchenkasse
Nevinghoff 6
48147 Münster
Tel. 0251/28 98 20.
angezeigt werden.
Nach Ausfüllen des Onlineantrags können Sie diesen als PDF speichern.
Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung ist Geflügel (auch Hobbyhaltungen) grundsätzlich in geschlossenen Ställen oder unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung) zu halten.
Aufgrund der für die Stadtgebiete Remscheid, Solingen und Wuppertal erlassenen Allgemeinverfügungen darf Nutzgeflügel auch im Freiland gehalten werden, sofern die Freilandhaltung schriftlich beim Veterinäramt angezeigt wird und kein Verdachtsfall von Geflügelpest auftritt.
Rechtsgrundlagen
§ 26 der Viehverkehrsverordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung
Fristen
Die Haltung muss vor Übernahme/Kauf der jeweiligen Tiere angezeigt werden.
Onlinedienstleistung
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- 39 Bergisches Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
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- Dorper Straße 26
- 42651 Solingen
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