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Anzeige einer Geflügelhaltung nach § 26 der Viehverkehrsverordnung

Kurzbeschreibung

 

Anzeige einer Geflügelhaltung (und der Freilandhaltung).

 

Beschreibung

 

Die Haltung von Geflügel muss beim Bergischen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt durch diesen Online-Antrag und bei der

Tierseuchenkasse
Nevinghoff 6
48147 Münster
Tel. 0251/28 98 20.

angezeigt werden.

Nach Ausfüllen des Onlineantrags können Sie diesen als PDF speichern.

 

Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

 

Gemäß § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung ist Geflügel (auch Hobbyhaltungen) grundsätzlich in geschlossenen Ställen oder unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung) zu halten.

Aufgrund der für die Stadtgebiete Remscheid, Solingen und Wuppertal erlassenen Allgemeinverfügungen darf Nutzgeflügel auch im Freiland gehalten werden, sofern die Freilandhaltung schriftlich beim Veterinäramt angezeigt wird und kein Verdachtsfall von Geflügelpest auftritt.

 


Rechtsgrundlagen

 

§ 26 der Viehverkehrsverordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung 

 


Fristen

 

Die Haltung muss vor Übernahme/Kauf der jeweiligen Tiere angezeigt werden.