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Anmeldung von Betrieben nach HygVO NRW

Kurzbeschreibung

Betreiber, die Tätigkeiten nach § 1 der Hygiene-Verordnung NRW berufs- oder gewerbsmäßig ausüben, haben nach § 17 Absatz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) die Aufnahme und die Beendigung des Betriebes der unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) anzuzeigen.

 

Für die Anmeldung solcher Betriebe können Sie diesen Online-Antrag nutzen.


Rechtsgrundlagen

Die Gesetzesgrundlage finden Sie in § 6 Abs. 2 Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung NRW) .

Weitere Informationen finden Sie bei § 6 „Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde“ sowie §17 „Hygieneüberwachung“ (hier Abs. 2 S. 2 und Abs. 3) des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW). 

Im Broschürenservice des Landes NRW findet man den Text mit Informationen als PDF oder als Blätterkatalog.

Zuständige Einrichtungen