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Grundstücksteilung
Kurzbeschreibung
Die Grundstücksteilung ist die Aufteilung eines bestehenden Grundstückes in zwei oder mehr rechtlich selbständige Teile. Bei der Teilung eines Grundstücks wird ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbstständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen.
Beschreibung
Für die Teilung eines bebauten Grundstückes ist eine bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung gemäß § 7 Bauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018) erforderlich. Eine Teilungsgenehmigung wird ebenfalls benötigt, wenn ein Grundstück geteilt werden soll, dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf. Durch die Teilungsgenehmigung wird die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften, z. B. hinsichtlich der Erschließung oder der Grenzabstände, sichergestellt. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der BauO NRW 2018, den aufgrund der BauO NRW 2018 erlassenen Vorschriften oder den Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwiderlaufen.
Für die Teilung eines unbebauten Grundstücks ist keine Genehmigung der Bauaufsicht erforderlich. Ebenfalls bedarf es keiner Genehmigung, wenn die Teilung in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen wird oder der Bund, das Land oder eine Gebietskörperschaft an der Teilung beteiligt ist, oder eine mit der Wahrnehmung der Aufgaben befugte Person nach § 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 in der jeweils geltenden Fassung die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit der Teilung auf Grundlage eines Amtlichen Lageplans bescheinigt hat.
Die Bauaufsichtsbehörde hat auf Antrag von Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen, dass die Teilung keiner Genehmigung bedarf. Das Zeugnis steht einer Genehmigung gleich.
Erst nach Vorliegen der Teilungsgenehmigung bzw. des Negativzeugnisses kann die Umschreibung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch erfolgen.
Rechtsgrundlagen
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW)
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW - AVwGebO NRW)
Erforderliche Unterlagen
Antragsvordruck oder Nutzung des Online-Formulars
Amtlicher Lageplan in zweifacher Ausfertigung gemäß § 17 der BauPrüfVO
Bauzeichnungen gemäß § 4 BauPrüfVO soweit zur Beurteilung des Antrags erforderlich (über Art und Inhalt berät Sie die angegebene Kontaktperson)
Hinweise und Besonderheiten
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die angegebene Kontaktperson.
Kosten
Die Teilungsgenehmigung und die Ausstellung eines Negativzeugnisses sind gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet und betragen für eine Teilungsgenehmigung unter Berücksichtigung des Umfangs der baurechtlichen Prüfung zwischen 50,00 Euro und 500,00 Euro je gebildetes bebautes Grundstück oder zur Bebauung vorgesehenes Grundstück. Die Kosten für ein Negativzeugnis liegen bei 50,00 Euro.
Onlinedienstleistung
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- 63 Bauaufsicht
-
- Walter-Scheel-Platz 1
- 42651 Solingen
-
- E-Mail:
bauaufsicht@solingen.de
- E-Mail:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Frau Eltze-Fühner
Sachbearbeitung- Telefon:
- 0212 290-4285
- E-Mail:
- bauaufsicht@solingen.de
Die Grundstücksteilung ist die Aufteilung eines bestehenden Grundstückes in zwei oder mehr rechtlich selbständige Teile. Bei der Teilung eines Grundstücks wird ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbstständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen.
Für die Teilung eines bebauten Grundstückes ist eine bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung gemäß § 7 Bauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018) erforderlich. Eine Teilungsgenehmigung wird ebenfalls benötigt, wenn ein Grundstück geteilt werden soll, dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf. Durch die Teilungsgenehmigung wird die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften, z. B. hinsichtlich der Erschließung oder der Grenzabstände, sichergestellt. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der BauO NRW 2018, den aufgrund der BauO NRW 2018 erlassenen Vorschriften oder den Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwiderlaufen.
Für die Teilung eines unbebauten Grundstücks ist keine Genehmigung der Bauaufsicht erforderlich. Ebenfalls bedarf es keiner Genehmigung, wenn die Teilung in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen wird oder der Bund, das Land oder eine Gebietskörperschaft an der Teilung beteiligt ist, oder eine mit der Wahrnehmung der Aufgaben befugte Person nach § 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 in der jeweils geltenden Fassung die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit der Teilung auf Grundlage eines Amtlichen Lageplans bescheinigt hat.
Die Bauaufsichtsbehörde hat auf Antrag von Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen, dass die Teilung keiner Genehmigung bedarf. Das Zeugnis steht einer Genehmigung gleich.
Erst nach Vorliegen der Teilungsgenehmigung bzw. des Negativzeugnisses kann die Umschreibung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch erfolgen.
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW)
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW - AVwGebO NRW)
Antragsvordruck oder Nutzung des Online-Formulars
Amtlicher Lageplan in zweifacher Ausfertigung gemäß § 17 der BauPrüfVO
Bauzeichnungen gemäß § 4 BauPrüfVO soweit zur Beurteilung des Antrags erforderlich (über Art und Inhalt berät Sie die angegebene Kontaktperson)
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die angegebene Kontaktperson.
https://service.solingen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/933068/show