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Grundstücksteilung

Kurzbeschreibung

Die Grundstücksteilung ist die Aufteilung eines bestehenden Grundstückes in zwei oder mehr rechtlich selbständige Teile. Bei der Teilung eines Grundstücks wird ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbstständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen.

Beschreibung

Für die Teilung eines bebauten Grundstückes ist eine bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung gemäß § 7 Bauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018) erforderlich. Eine Teilungsgenehmigung wird ebenfalls benötigt, wenn ein Grundstück geteilt werden soll, dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf. Durch die Teilungsgenehmigung wird die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften, z. B. hinsichtlich der Erschließung oder der Grenzabstände, sichergestellt. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der BauO NRW 2018, den aufgrund der BauO NRW 2018 erlassenen Vorschriften oder den Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwiderlaufen.

Für die Teilung eines unbebauten Grundstücks ist keine Genehmigung der Bauaufsicht erforderlich. Ebenfalls bedarf es keiner Genehmigung, wenn die Teilung in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen wird oder der Bund, das Land oder eine Gebietskörperschaft an der Teilung beteiligt ist, oder eine mit der Wahrnehmung der Aufgaben befugte Person nach § 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 in der jeweils geltenden Fassung die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit der Teilung auf Grundlage eines Amtlichen Lageplans bescheinigt hat.

Die Bauaufsichtsbehörde hat auf Antrag von Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen, dass die Teilung keiner Genehmigung bedarf. Das Zeugnis steht einer Genehmigung gleich.

Erst nach Vorliegen der Teilungsgenehmigung bzw. des Negativzeugnisses kann die Umschreibung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch erfolgen.

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