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Anzeige über den Baubeginn
Kurzbeschreibung
Die Bauherrschaft hat gemäß § 74 Abs. 9 BauO NRW den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben nach § 60 Abs. 1 BauO NRW und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde in Textform mitzuteilen.
Beschreibung
Dabei sind mitzuteilen:
- die Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters,
- die Namen der Fachbauleiterinnen oder der Fachbauleiter,
- die Namen der staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 87 Abs. 2 BauO NRW, die die Nachweise aufstellen oder prüfen und stichprobenhafte Kontrollen durchführen.
Die Bauaufsichtsbehörde unterrichtet soweit erforderlich das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und / oder das Staatliche Umweltamt.
Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche und die Höhenlage der genehmigten baulichen Anlage abgesteckt sein. Eine Kopie der Baugenehmigungen und Bauvorlagen muss an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen; diese können auch durch eine elektronische Form ersetzt werden.
Rechtsgrundlagen
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
Kosten
Die Anzeige des Baubeginns ist kostenfrei. Bitte beachten Sie, dass die Anforderung fehlender Nachweise oder Bescheinigungen durch die Bauaufsichtsbehörde gebührenpflichtig ist.
Onlinedienstleistung
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- 63 Bauaufsicht
-
- Walter-Scheel-Platz 1
- 42651 Solingen
-
- E-Mail:
bauaufsicht@solingen.de
- E-Mail:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Herr Krämer
Solingen-Mitte, Höhscheid- Telefon:
- 0212 290-4293
- E-Mail:
- bauaufsicht@solingen.de
-
Herr Boesser
Ohligs- Telefon:
- 0212 290-4457
- E-Mail:
- bauaufsicht@solingen.de
-
Herr Preußner
Aufderhöhe- Telefon:
- 0212 290-4282
- E-Mail:
- bauaufsicht@solingen.de
-
Herr Loges
Gräfrath, Wald- Telefon:
- 0212 290-4295
- E-Mail:
- bauaufsicht@solingen.de
-
Herr Boermann
Burg, Dorp- Telefon:
- 0212 290-4296
- E-Mail:
- bauaufsicht@solingen.de
Die Bauherrschaft hat gemäß § 74 Abs. 9 BauO NRW den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben nach § 60 Abs. 1 BauO NRW und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde in Textform mitzuteilen.
Dabei sind mitzuteilen:
- die Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters,
- die Namen der Fachbauleiterinnen oder der Fachbauleiter,
- die Namen der staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 87 Abs. 2 BauO NRW, die die Nachweise aufstellen oder prüfen und stichprobenhafte Kontrollen durchführen.
Die Bauaufsichtsbehörde unterrichtet soweit erforderlich das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und / oder das Staatliche Umweltamt.
Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche und die Höhenlage der genehmigten baulichen Anlage abgesteckt sein. Eine Kopie der Baugenehmigungen und Bauvorlagen muss an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen; diese können auch durch eine elektronische Form ersetzt werden.
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
https://service.solingen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/933063/show