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Beschäftigungserlaubnis
Kurzbeschreibung
Grundsätzlich benötigen alle ausländischen Personen (außer EU) für die Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis.
Beschreibung
Hierüber entscheidet das Ausländer- und Integrationsbüro gleichzeitig in Verbindung mit dem Aufenthaltstitel, der Duldung oder der Aufenthaltsgestattung. Für einige Aufenthaltszwecke ist die Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit bereits gesetzlich vorgesehen. In den anderen Fällen entscheidet das Ausländer- und Integrationsbüro, ob und ggf. in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit nach den gesetzlichen Vorgaben erlaubt wird. Diese Erlaubnis wird als Nebenbestimmung in den Aufenthaltstitel übernommen.
Sofern der Aufenthaltstitel oder die Duldung den Hinweis "Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung des Ausländer- und Integrationsbüros gestattet" oder "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" beinhaltet, ist vor Aufnahme einer Beschäftigung in jedem Fall das Ausländer- und Integrationsbüro zu kontaktieren.
Bitte beachten Sie, dass eine Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.
Sollten Sie bereits ein konkretes Stellenangebot seitens eines Arbeitgebers haben, bringen Sie bitte vorsorglich bei der persönlichen Vorsprache beim Ausländer- und Integrationsbüro aus Gründen der Zeitersparnis den Vordruck "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" (siehe Link unten).
Das Ausländer- und Integrationsbüro prüft bei Vorsprache / Antragstellung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, die grundsätzlich die Aufnahme einer Beschäftigung erlauben. In manchen Fällen ist jedoch die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu beteiligen. Hierfür wird der genannte Vordruck zur Stellenbeschreibung benötigt.
Für Personen die noch im Ausland leben, ist die Ausländerbehörde nicht zuständig. Diese Personen müssen sich an eine deutsche Auslandsvertretung wenden. Die Auslandsvertretung nimmt dann direkt Kontakt mit der Bundesagentur für Arbeit auf. Eine Beteiligung der Ausländerbehörde erfolgt in der Regel nicht.
Rechtsgrundlagen
Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV) sowie die Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
Erforderliche Unterlagen
- Stellenbeschreibung
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
Amt/Fachbereich
SD 33
Kosten
Bei Erlass eines rechtmittelfähigen Bescheides können Gebühren in Höhe von 30,00 Euro anfallen.
Onlinedienstleistung
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- 33-2 Ausländer- und Integrationsbüro
-
- Gasstraße 22
- 42657 Solingen
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Grundsätzlich benötigen alle ausländischen Personen (außer EU) für die Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis.
Hierüber entscheidet das Ausländer- und Integrationsbüro gleichzeitig in Verbindung mit dem Aufenthaltstitel, der Duldung oder der Aufenthaltsgestattung. Für einige Aufenthaltszwecke ist die Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit bereits gesetzlich vorgesehen. In den anderen Fällen entscheidet das Ausländer- und Integrationsbüro, ob und ggf. in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit nach den gesetzlichen Vorgaben erlaubt wird. Diese Erlaubnis wird als Nebenbestimmung in den Aufenthaltstitel übernommen.
Sofern der Aufenthaltstitel oder die Duldung den Hinweis "Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung des Ausländer- und Integrationsbüros gestattet" oder "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" beinhaltet, ist vor Aufnahme einer Beschäftigung in jedem Fall das Ausländer- und Integrationsbüro zu kontaktieren.
Bitte beachten Sie, dass eine Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.
Sollten Sie bereits ein konkretes Stellenangebot seitens eines Arbeitgebers haben, bringen Sie bitte vorsorglich bei der persönlichen Vorsprache beim Ausländer- und Integrationsbüro aus Gründen der Zeitersparnis den Vordruck "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" (siehe Link unten).
Das Ausländer- und Integrationsbüro prüft bei Vorsprache / Antragstellung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, die grundsätzlich die Aufnahme einer Beschäftigung erlauben. In manchen Fällen ist jedoch die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu beteiligen. Hierfür wird der genannte Vordruck zur Stellenbeschreibung benötigt.
Für Personen die noch im Ausland leben, ist die Ausländerbehörde nicht zuständig. Diese Personen müssen sich an eine deutsche Auslandsvertretung wenden. Die Auslandsvertretung nimmt dann direkt Kontakt mit der Bundesagentur für Arbeit auf. Eine Beteiligung der Ausländerbehörde erfolgt in der Regel nicht.
Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV) sowie die Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
- Stellenbeschreibung
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis