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Einkommensüberprüfung Elternbeiträge
Kurzbeschreibung
Wird ein Kind in einer Kindertageseinrichtung oder durch eine Tagespflegeperson betreut, so müssen die Eltern festgelegte Elternbeiträge zahlen.
Beschreibung
Beitragspflichtig
sind ab 01.08.2024 die Eltern bzw. Pflegeeltern des Kindes und den Eltern gleichgestellte Personen. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil oder einer den Eltern gleichgestellten Person zusammen und wird kein Wechselmodell praktiziert, so ist nur dieser beitragspflichtig.
Lebt das Kind abwechselnd bei jeweils einem getrennt lebenden Elternteil (sog. Wechselmodell) so wird für jedes Elternteil 50 % des Elternbeitrags festgesetzt, der seinem maßgeblichen Einkommen nach der Beitragstabelle entspricht.
Ab dem Kindergartenjahr 2020/2021 ist die Inanspruchnahme von Angeboten in einer Tageseinrichtung für Kinder, die bis zum 30. September das 4. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei.
Beitragspflichtiger Zeitraum
Die Beitragspflicht besteht grundsätzlich für das gesamte Kindergarten-/Schuljahr bzw. richtet sich nach dem jeweiligen Aufnahme-/Betreuungsvertrag. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in den das vertragliche Aufnahmedatum fällt und gilt auch für Ferien- und Schließungszeiten.
Bemessungsgrundlage
Maßgebend für die Bemessung des Elternbeitrages bzw. der OGS Beiträge ist das Alter des Kindes, die wöchentlich Betreuungszeit und das anrechenbare Einkommen der Eltern.
Es werden grundsätzlich die Bruttoeinkünfte zugrunde gelegt.
Erlass von Elternbeiträgen
Elternbeiträge können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist. Hierfür ist ein Antrag beim Stadtdienst Jugend erforderlich.
Beziehern von Wohngeld, Kinderzuschlag, Bürgergeld und Asylbewerberleistungen wird der Elternbeitrag auf formlosen Antrag immer erlassen. Der entsprechende Bescheid ist mit einzureichen.
Geschwisterkindregelung
Wird ab dem 01.08.2024 für mehr als ein Kind im selben beitragspflichtigen Haushalt ein Platz vorgehalten, für den nach dieser Satzung ein Beitrag fällig wäre, so ist für das erste und zweite Kind 50 % des regulären Eltenbeitrages zu zahlen. Jedes weitere Geschwisterkind ist beitragsfrei solange für ältere Geschwisterkinder nach dieser Satzung Beiträge erhoben werden. Ein Kind im beitragsfreien Zeitraum (vor der Einschulung) ist dabei so zu berücksichtigen als ob für dieses Kind ein Elternbeitrag zu leisten wäre. Das bedeutet, dass auch dann nur für das zweite Kind 50 % zu zahlen ist. Dies gilt auch für Kinder/Halbgeschwister, die im Rahmen eines Wechselmodells zeitgleich betreut werden.
Übergangsregelungen
Für Geschwister von Kindern, die sich ab dem 01.08.2024 bis zum 31.07.2026 ganz oder teilweise in der beitragsfreien Zeit (vor der Einschulung) befinden wird kein Elternbeitrag erhoben.
Beitragspflichtige zahlen für ihre Kinder einen Beitrag, der nach den jeweiligen Einkommensstufen gestaffelt ist. Dieser Beitrag wird bis zum 01.08.2025 höchstens um 25 % erhöht. Erst ab dem 01.08.2025 gilt der Beitrag der jeweiligen Einkommensstufe nach der ab 01.08.2024 gültigen Satzung.
Rechtsgrundlagen
Satzung der Klingenstadt Solingen über die Erhebung von Elternbeiträgen (Elternbeitragssatzung) in der ab 01.08.2024 geltenden Fassung
Hinweise und Besonderheiten
Neuanmeldungen
- Bis ca. Ende Oktober werden alle Eltern angeschrieben und um Einkommensauskunft gebeten.
- Der Beitrag wird ab dem 01. des beginnenden Betreuungsmonats (nach-)gefordert.
- Anhand der im Internet hinterlegten Einkommenstabelle kann der Elternbeitrag vorab von den Eltern selbst errechnet werden, so dass evtl. Rücklagen gebildet werden können bis zum endgültigen Bescheid.
Nachweis für das Finanzamt
Die Elternbeitragsabteilung stellt keine Bescheinigungen für das Finanzamt aus.
Zum Nachweis können Sie statt dessen die betreffenden Kontoauszüge einreichen. Wenn diese nicht (mehr) vorhanden sind, fordern Sie bitte eine Aufstellung bei Ihrem Geldinstitut (Bank / Sparkasse) oder bei der Stadtkasse Solingen an. Dafür wird möglicherweise eine Gebühr erhoben.
Verwandte Dienstleistungen
Onlinedienstleistung
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- 51-14 Elternbeiträge
-
- Walter-Scheel-Platz 1
- 42651 Solingen
-
- Telefon:
0212 290-5999 - Fax:
0212 290-5340 - E-Mail:
elternbeitraege@solingen.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Frau Schmidt
Sachgebietsleitung- Telefon:
- 0212 290-5999
-
- Telefon:
- 0212 290-5999
-
- Telefon:
- 0212 290-5999
-
- Telefon:
- 0212 290-5999
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- Telefon:
- 0212 290-5999
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- Telefon:
- 0212 290-5999
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- Telefon:
- 0212 290-5999
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- Telefon:
- 0212 290-5999
Weiterführende Informationen
Wird ein Kind in einer Kindertageseinrichtung oder durch eine Tagespflegeperson betreut, so müssen die Eltern festgelegte Elternbeiträge zahlen.
Beitragspflichtig
sind ab 01.08.2024 die Eltern bzw. Pflegeeltern des Kindes und den Eltern gleichgestellte Personen. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil oder einer den Eltern gleichgestellten Person zusammen und wird kein Wechselmodell praktiziert, so ist nur dieser beitragspflichtig.
Lebt das Kind abwechselnd bei jeweils einem getrennt lebenden Elternteil (sog. Wechselmodell) so wird für jedes Elternteil 50 % des Elternbeitrags festgesetzt, der seinem maßgeblichen Einkommen nach der Beitragstabelle entspricht.
Ab dem Kindergartenjahr 2020/2021 ist die Inanspruchnahme von Angeboten in einer Tageseinrichtung für Kinder, die bis zum 30. September das 4. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei.
Beitragspflichtiger Zeitraum
Die Beitragspflicht besteht grundsätzlich für das gesamte Kindergarten-/Schuljahr bzw. richtet sich nach dem jeweiligen Aufnahme-/Betreuungsvertrag. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in den das vertragliche Aufnahmedatum fällt und gilt auch für Ferien- und Schließungszeiten.
Bemessungsgrundlage
Maßgebend für die Bemessung des Elternbeitrages bzw. der OGS Beiträge ist das Alter des Kindes, die wöchentlich Betreuungszeit und das anrechenbare Einkommen der Eltern.
Es werden grundsätzlich die Bruttoeinkünfte zugrunde gelegt.
Erlass von Elternbeiträgen
Elternbeiträge können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist. Hierfür ist ein Antrag beim Stadtdienst Jugend erforderlich.
Beziehern von Wohngeld, Kinderzuschlag, Bürgergeld und Asylbewerberleistungen wird der Elternbeitrag auf formlosen Antrag immer erlassen. Der entsprechende Bescheid ist mit einzureichen.
Geschwisterkindregelung
Wird ab dem 01.08.2024 für mehr als ein Kind im selben beitragspflichtigen Haushalt ein Platz vorgehalten, für den nach dieser Satzung ein Beitrag fällig wäre, so ist für das erste und zweite Kind 50 % des regulären Eltenbeitrages zu zahlen. Jedes weitere Geschwisterkind ist beitragsfrei solange für ältere Geschwisterkinder nach dieser Satzung Beiträge erhoben werden. Ein Kind im beitragsfreien Zeitraum (vor der Einschulung) ist dabei so zu berücksichtigen als ob für dieses Kind ein Elternbeitrag zu leisten wäre. Das bedeutet, dass auch dann nur für das zweite Kind 50 % zu zahlen ist. Dies gilt auch für Kinder/Halbgeschwister, die im Rahmen eines Wechselmodells zeitgleich betreut werden.
Übergangsregelungen
Für Geschwister von Kindern, die sich ab dem 01.08.2024 bis zum 31.07.2026 ganz oder teilweise in der beitragsfreien Zeit (vor der Einschulung) befinden wird kein Elternbeitrag erhoben.
Beitragspflichtige zahlen für ihre Kinder einen Beitrag, der nach den jeweiligen Einkommensstufen gestaffelt ist. Dieser Beitrag wird bis zum 01.08.2025 höchstens um 25 % erhöht. Erst ab dem 01.08.2025 gilt der Beitrag der jeweiligen Einkommensstufe nach der ab 01.08.2024 gültigen Satzung.
Satzung der Klingenstadt Solingen über die Erhebung von Elternbeiträgen (Elternbeitragssatzung) in der ab 01.08.2024 geltenden Fassung
Neuanmeldungen
- Bis ca. Ende Oktober werden alle Eltern angeschrieben und um Einkommensauskunft gebeten.
- Der Beitrag wird ab dem 01. des beginnenden Betreuungsmonats (nach-)gefordert.
- Anhand der im Internet hinterlegten Einkommenstabelle kann der Elternbeitrag vorab von den Eltern selbst errechnet werden, so dass evtl. Rücklagen gebildet werden können bis zum endgültigen Bescheid.
Nachweis für das Finanzamt
Die Elternbeitragsabteilung stellt keine Bescheinigungen für das Finanzamt aus.
Zum Nachweis können Sie statt dessen die betreffenden Kontoauszüge einreichen. Wenn diese nicht (mehr) vorhanden sind, fordern Sie bitte eine Aufstellung bei Ihrem Geldinstitut (Bank / Sparkasse) oder bei der Stadtkasse Solingen an. Dafür wird möglicherweise eine Gebühr erhoben.
https://service.solingen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/825920/show