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Zulassung gewerblicher Tätigkeiten auf den städtischen Friedhöfen in Solingen

Kurzbeschreibung

Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Stadtfriedhöfen eine Zulassung der Friedhofsverwaltung.

Beschreibung

Für die Beantragung nutzen Sie bitte das Antragsformular. Bitte beachten Sie, dass nur solche Gewerbetreibende zugelassen werden können, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Diese Zulassung legt auch den Umfang der Tätigkeit fest.

Fachliche Qualifikation

Die fachliche Sachkunde ist durch die Vorlage des Gesellenbriefes (oder eines vergleichbaren Berufsabschlusses/ gleichwertiger Abschluss im Ausland) für das jeweilige Arbeitsgebiet nachzuweisen. Die Zulassung kann auch erteilt werden, wenn das für die Tätigkeit auf dem Friedhof verantwortliche Personal des/der Gewerbetreibenden die Voraussetzungen erfüllt.

Nachweis der Haftpflichversicherung

Die Friedhofsverwaltung wird die Zulassung davon abhängig machen, dass bei der Antragstellung ein für die Ausführung der Tätigkeit ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz nachgewiesen wird.

Erteilung der Zulassung

Die Zulassung wird auf vier Jahre befristet. Für die Prüfung der Zulassungskriterien ist eine Verwaltungsgebühr zu entrichten.

Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Friedhoftsverwaltung den Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

Bitte beachten!

Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle schuldhaft verursachten Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.

 


Rechtsgrundlagen

§ 7 Friedhofssatzung der Stadt Solingen


Erforderliche Unterlagen

  • Eintragung in die Handwerksrolle (für Antragsteller des Handwerks)
  • Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung (für Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes)
  • Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer (für Antragsteller der Gärtnerberufe)
  • Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft

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Zuständige Einrichtungen