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Altlastenkataster
Kurzbeschreibung
Das Altlastenkataster, eigentlich Kataster über Altlasten und altlastverdächtige Flächen, ist eine Datensammlung, in der Altstandorte und Altablagerungen erfasst werden.
Beschreibung
Es müssen konkrete Hinweise auf mögliche Schadstoffe im Boden vorliegen, die vor allem aus Datenrecherchen und Bodenuntersuchungen stammen. Die erfassten Flächen können aus dem Kataster gestrichen werden, wenn der Nachweis einer Schutzgutgefährdung nicht zu besorgen ist.
Auskünfte aus dem Altlastenkataster werden grundsätzlich nicht telefonisch erteilt. Sie müssen schriftlich beantragt werden. Die Einverständniserklärung des Eigentümers ist aus Gründen des Datenschutzes zwingend erforderlich. Bitte beachten Sie, dass ungenaue Grundstücksangaben oder die fehlende Einverständniserklärung zu einem höheren Bearbeitungsaufwand führen.
Rechtsgrundlagen
Bundes-Bodenschutzgesetz, Bundes-Bodenschutzverordnung, Landesbodenschutzgesetz, Umweltinformationsgesetz, Datenschutzgesetze
Weiterführende Informationen
Informationsseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Onlinedienstleistung
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- 67-34 Untere Bodenschutzbehörde
-
- Bonner Straße 100
- 42697 Solingen
-
- Telefon:
0212 290-6562 - Fax:
0212 2990-6590 - E-Mail:
bodenschutz@solingen.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
- Telefon:
- 0212 290-6563
- E-Mail:
- v.brune@solingen.de
-
- Telefon:
- 0212 290-6562
- E-Mail:
- t.fischer@solingen.de
-
- Telefon:
- 0212 290-6556
- E-Mail:
- c.reiter-pawelleck@solingen.de
Das Altlastenkataster, eigentlich Kataster über Altlasten und altlastverdächtige Flächen, ist eine Datensammlung, in der Altstandorte und Altablagerungen erfasst werden.
Es müssen konkrete Hinweise auf mögliche Schadstoffe im Boden vorliegen, die vor allem aus Datenrecherchen und Bodenuntersuchungen stammen. Die erfassten Flächen können aus dem Kataster gestrichen werden, wenn der Nachweis einer Schutzgutgefährdung nicht zu besorgen ist.
Auskünfte aus dem Altlastenkataster werden grundsätzlich nicht telefonisch erteilt. Sie müssen schriftlich beantragt werden. Die Einverständniserklärung des Eigentümers ist aus Gründen des Datenschutzes zwingend erforderlich. Bitte beachten Sie, dass ungenaue Grundstücksangaben oder die fehlende Einverständniserklärung zu einem höheren Bearbeitungsaufwand führen.
Bundes-Bodenschutzgesetz, Bundes-Bodenschutzverordnung, Landesbodenschutzgesetz, Umweltinformationsgesetz, Datenschutzgesetze
Informationsseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
https://service.solingen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/530301/show