Nachtarbeit - Erlaubnis nach LImSchG
Kurzbeschreibung
Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.
Beschreibung
Die Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
Die Ausnahme kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
Der Antrag auf eine Genehmigung für Arbeiten zur Nachtzeit (22:00 - 06:00 Uhr) ist schriftlich zu stellen.
Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen müssen bei der Bezirksregierung Düsseldorf beantragt werden.
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
33 Stadtdienst Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung
- Verwaltungsgebäude Gasstraße
- Gasstraße 22
- 42657 Solingen
- Tel:
- 0212 290-0
- Fax:
- 0212 290-3609