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Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Denkmalschutzgesetz NRW
Kurzbeschreibung
Bauliche Maßnahmen an und in einem Baudenkmal benötigen eine denkmalrechtliche Erlaubnis. Bei Gebäuden in einem Denkmalbereich sind alle Maßnahmen, die das äußere Erscheinungsbild betreffen, erlaubnispflichtig. Ebenso sind Maßnahmen in der engeren Umgebung von Baudenkmälern erlaubnispflichtig. Dies gilt auch, wenn diese Arbeiten ansonsten baugenehmigungsfrei sind.
Beschreibung
Unter die Erlaubnispflicht fallen nicht nur „große“ Instandhaltungsmaßnahmen wie z. B. die Neueindeckung des Daches oder der Austausch von Fenstern sondern z. B. auch Malerarbeiten an der Fassade und im Gebäudeinneren oder der Austausch des Heizkessels.
Rechtsgrundlagen
Denkmalschutzgesetz NRW
Erforderliche Unterlagen
Alle zur Beurteilung der geplanten Maßnahme erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Bei einfachen Maßnahmen kann eine kurze textliche Beschreibung im Antrag ausreichend sein. Ansonsten sind je nach Art und Umfang der Maßnahme z. B. Handwerkerangebote, Fotos und / oder Zeichnungen beizufügen aus denen die geplante Ausführung sowie die vorgesehenen Materialien hervorgehen. Bitte nehmen Sie im Zweifelsfall vor Antragstellung Kontakt mit der Unteren Denkmalbehörde auf, um die erforderlichen Unterlagen abzustimmen.
Fristen
Eine denkmalrechtliche Erlaubnis muss bei Baubeginn vorliegen. Dementsprechend ist der Erlaubnisantrag mit ausreichend zeitlichem Vorlauf zu stellen. Bei komplexen Bauvorhaben oder wenn unklar ist, ob die geplante Ausführung erlaubnisfähig ist, wird eine Kontaktaufnahme mit der Unteren Denkmalbehörde vor Antragstellung dringend empfohlen. Damit kann die eigentliche Antragsbearbeitung erheblich beschleunigt werden.
Hinweise und Besonderheiten
Die Ausführung von Arbeiten ohne denkmalrechtliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann. Außerdem kann ein Rückbau bereits durchgeführter Maßnahmen verlangt werden.
Die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis vor Beginn der Arbeiten ist grundsätzlich Voraussetzung für die spätere Ausstellung einer Steuerbescheinigung gemäß §§ 7i, 10f, 11b des Einkommensteuergesetzes (EStG) (Denkmal-AfA). Eine solche Steuerbescheinigung kann nach Abschluss der Maßnahme bei der Unteren Denkmalbehörde beantragt werden. Mit dem Antrag sind alle Rechnungen im Original vorzulegen.
Voraussetzungen
Sie sind Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des zu bearbeitenden Gebäudes oder entsprechend bevollmächtigt.
Kosten
Denkmalrechtliche Erlaubnisse sind gebührenfrei.
Onlinedienstleistung
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- 61 Planung, Mobilität, Denkmalpflege
-
- Walter-Scheel-Platz 1
- 42651 Solingen
-
- Telefon:
0212 290-4220 - Fax:
0212 290-4238
- Telefon:
-
Bauliche Maßnahmen an und in einem Baudenkmal benötigen eine denkmalrechtliche Erlaubnis. Bei Gebäuden in einem Denkmalbereich sind alle Maßnahmen, die das äußere Erscheinungsbild betreffen, erlaubnispflichtig. Ebenso sind Maßnahmen in der engeren Umgebung von Baudenkmälern erlaubnispflichtig. Dies gilt auch, wenn diese Arbeiten ansonsten baugenehmigungsfrei sind.
Unter die Erlaubnispflicht fallen nicht nur „große“ Instandhaltungsmaßnahmen wie z. B. die Neueindeckung des Daches oder der Austausch von Fenstern sondern z. B. auch Malerarbeiten an der Fassade und im Gebäudeinneren oder der Austausch des Heizkessels.
Denkmalschutzgesetz NRW
Alle zur Beurteilung der geplanten Maßnahme erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Bei einfachen Maßnahmen kann eine kurze textliche Beschreibung im Antrag ausreichend sein. Ansonsten sind je nach Art und Umfang der Maßnahme z. B. Handwerkerangebote, Fotos und / oder Zeichnungen beizufügen aus denen die geplante Ausführung sowie die vorgesehenen Materialien hervorgehen. Bitte nehmen Sie im Zweifelsfall vor Antragstellung Kontakt mit der Unteren Denkmalbehörde auf, um die erforderlichen Unterlagen abzustimmen.
Sie sind Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des zu bearbeitenden Gebäudes oder entsprechend bevollmächtigt.
Eine denkmalrechtliche Erlaubnis muss bei Baubeginn vorliegen. Dementsprechend ist der Erlaubnisantrag mit ausreichend zeitlichem Vorlauf zu stellen. Bei komplexen Bauvorhaben oder wenn unklar ist, ob die geplante Ausführung erlaubnisfähig ist, wird eine Kontaktaufnahme mit der Unteren Denkmalbehörde vor Antragstellung dringend empfohlen. Damit kann die eigentliche Antragsbearbeitung erheblich beschleunigt werden.
Die Ausführung von Arbeiten ohne denkmalrechtliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann. Außerdem kann ein Rückbau bereits durchgeführter Maßnahmen verlangt werden.
Die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis vor Beginn der Arbeiten ist grundsätzlich Voraussetzung für die spätere Ausstellung einer Steuerbescheinigung gemäß §§ 7i, 10f, 11b des Einkommensteuergesetzes (EStG) (Denkmal-AfA). Eine solche Steuerbescheinigung kann nach Abschluss der Maßnahme bei der Unteren Denkmalbehörde beantragt werden. Mit dem Antrag sind alle Rechnungen im Original vorzulegen.
https://service.solingen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1041537/show